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Wirtschafts- und
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Sonstige UrteileVersendung von Schecks mit der Post: Auch Verrechnungsschecks über hohe Beträge dürfen in einem einfachen Brief mit der Post versandt werden, ohne daß der Absender haftet, wenn der Scheck abhanden kommt und ein Unberechtigter ihn einlöst. Eine Frau hatte einen Scheck über 306.000,00 DM als einfachen Brief versandt. Der Brief kam bei der Post abhanden. Eine unbekannte Person löste den Scheck später bei der Bank ein. Diese belastete das Konto der Frau mit dem Betrag. Dagegen klagte die Kontoinhaberin. Der BGH stellte fest, daß die Bank zweifelsfrei eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin treffe. Sie hätte den Scheck nämlich nicht annehmen dürfen. Als die Bank den Scheck einlöste, hatte sie nämlich grob fahrlässig nicht erkannt, daß dieser abhanden gekommen war. Strittig war jedoch, ob die Klägerin einen Teil des Schadens selbst tragen müsse, weil sie ein Mitverschulden treffe. Dieses Mitverschulden hätte darin gesehen werden können, daß die Frau einen Scheck über einen derart hohen Betrag als einfachen Brief versandt hatte. Der BGH sprach sie jedoch von jeglicher Mitschuld frei. Außerdem stellten die Richter auch fest, daß wegen der verschwindend geringen Zahl von Sendungen, die bei der Post verloren gingen, keine Pflicht bestehe, den Adressaten eines Briefes telefonisch von der Absendung zu benachrichtigen. (Bundesgerichtshof XI ZR 254/97) * * * Arbeitsunfähigkeit: Zweifel müssen bewiesen werden. Zweifelt ein Arbeitgeber an, daß sein Mitarbeiter arbeitsunfähig krank war, so kann er die geleistete Lohnfortzahlung nur dann zurückfordern, wenn er Beweise vorlegt. (Landesarbeitsgericht Bremen 4 Sa 97/99) * * * Überstunden: Abbau ist kein Urlaub. Baut ein Arbeitnehmer seine Überstunden ab, wird er während dieser Zeit jedoch krank, so kann er von seinem Arbeitgeber die Krankheitszeit nicht mehr bezahlt verlangen. Nur wer im Urlaub krank wird, der kann die dadurch ausgefallenen Ferientage später - bezahlt - nachholen. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6 Sa 566/99) * * * Lange Krankheit: Kein Anspruch auf Urlaubsgeld. Arbeitnehmer, die während des gesamten Kalenderjahres arbeitsunfähig krank sind und deshalb auch keinen Urlaub machen konnten, haben keinen Anspruch auf das tarifvertragliche Urlaubsgeld, wenn die Zahlung davon abhängig gemacht ist, daß der Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub hatte. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7 Sa 1352/99) * * * Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich vertraglich vereinbart, obwohl der Tarifvertrag nur eine 35-Stunden-Woche vorsieht, so steht dem Arbeitnehmer auch im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung für 40 Stunden wöchentlich zu. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main 4 Ca 6448/99) * * * Abfindung: Anspruch erst mit dem Ausscheiden: Hat ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber für sein Ausscheiden aus dem Betrieb eine Abfindung ausgehandelt, stirbt er aber vorher, so können seine Erben das Geld nicht verlangen, da der Anspruch darauf erst mit dem Tag des Ausscheidens entstanden wäre. (Bundesarbeitsgericht 9 AZR 277/99) * * * Entgeltfortzahlung während Kuraufenthalt: Arbeitgeber sind für die Dauer einer Kur ihrer Mitarbeiter nur dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn die Rehabilitationsmaßnahme "stationär" durchgeführt wird. Das setzt voraus, daß der Arbeitnehmer in der Klinik untergebracht und verpflegt wird und die medizinischen Maßnahmen dort durchgeführt werden; der Aufenthalt in einem Hotel und Durchführung der Rehabilitation in einem Kurmittelhaus reichen nicht aus. (Bundesarbeitsgericht 5 AZR 685/98) * * * Bestechung: Wer schmieren lassen will, fliegt wie geschmiert. Allein die Forderung eines Arbeitnehmers, von einem Geschäftspartner seines Arbeitgebers Schmiergeld zu erhalten (hier: in Höhe von 2.000,00 DM), kann die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main 7 Ca 7420/99) * * * Verdeckter Detektiveinsatz gegen Mitarbeiter. Auch ungewöhnliche Massnahmen zur Aufdeckung von Diebstählen sind nach einem Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main zulässig. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Detektiv in der Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt zulässig. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Detektiv in der Filiale einer Schnellrestaurant-Kette als Verkäufer ausgegeben und Diebstähle des Personals aufgedeckt. Die Mitarbeiter waren erwischt worden und sind fristlos gekündigt worden. Die Richter wiesen die Kündigungsklagen der Arbeitnehmer zurück. (Arbeitsgericht Frankfurt 7 CA 17/00) * * * Lohnfortzahlung. Nimmt ein Arbeitnehmer einen Betrunkenen mit in seine Wohnung, wo er ihn weiter mit alkoholischen Getränken bewirtet und wird er von ihm schwer verletzt, so hat er wegen grober Fahrlässigkeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber. (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 7 Sa 108/99) * * * Mobbing am Arbeitsplatz: "In der Probezeit bleibt es für den Chef folgenlos." Fühlt sich ein Arbeitnehmer in seiner 6-monatigen Probezeit von Kollegen gemobbt und sucht er daraufhin mehrmals ein klärendes Gespräch mit seinem Vorgesetzten, erhält er aber daraufhin stattdessen die Kündigung, so kann er dagegen nicht angehen, weil der soziale Beistand eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich erst nach dem Ende der Probezeit einsetzt. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main AZ: 6 Ca 6976/99) * * * Einkaufsbummel: Während der Arbeit kostet er Geld und Job. Macht ein Arbeitnehmer zwischen zwei Kundenbesuchen ein Einkaufsbummel und hat er wegen gleichen Vergehens bereits eine Abmahnung in seiner Personalakte, so kann er entlassen werden, weil der Chef privat genutzte Arbeitszeit nicht finanzieren muß. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main 7 Ca 2814/00) * * * Verkleideter Detektiv darf ermitteln: Zur Aufdeckung von Diebstählen sind auch ungewöhnliche Maßnahmen zulässig. Das bescheinigte das Arbeitsgericht Frankfurt einer Schnellrestaurant-Kette, die in einer ihrer Fillialen einen Detektiv als Verkäufer ausgegeben und so Diebstähle des Personals aufgedeckt hatte. Anlass waren Inventurdefizite in erheblicher Höhe. Der "Kollege" verrichtet in Dienstuniform Verkaufs- und Kassendienste und konnte so die anderen Angestellten aus der Nähe beobachten. Drei von ihnen erwischte er dabei, wie sie aus der Registrierkasse Geldbeträge von jeweils zwischen 40 und 50 Mark entwendeten. Ihnen wurde daraufhin fristlos gekündigt. Zu Recht - die Richter wiesen ihre Kündigungsschutzklage zurück. (Arbeitsgericht Frankfurt 7 Ca 17/00) * * * Fotokopie keine Urkunde: Die Herstellung und der Gebrauch einer Fotokopie, deren Vorlage aus Teilen mehrerer Schriftstücke erstellt wurde, erfüllt nach einer Entscheidung des OLG Celle nicht den Tatbestand einer Urkundenfälschung, da eine solche Collage keine Urkunde im Rechtssinne ist. Der Fall betrag zwar eine Mietsache, ist aber auf andere Rechtsgebiete übertragbar: Der Beklagte benötigte für die Anmietung einer Wohnung einen Einkommensnachweis, der er nicht hatte. Deshalb legte er mehrere Einzelstücke aus Schriftstücken seines Steuerberaters zusammen und fotokopierte diese so lange, bis sie wie ein Original aussahen und legte diese als Einkommensnachweis vor. Eine vollendete Urkundenfälschung lag nicht vor, weil, so das Gericht, eine Fotokopie keiner Urkunde sein kann, da sie den Aussteller grundsätzlich keine Garantie- oder Beweisfunktion hat. Der Täter wurde allerdings wegen versuchter Urkundenfälschung verurteilt, da er selbst glaubte, daß es sich bei einer Fotokopie um eine Urkunde handle. (Oberlandesgericht Celle 2b Ss 222/00-64/00) * * * Detektiveinsatz zulässig: Arbeitgeber können Detektive einsetzen, wenn es einen begründeten Verdacht gibt, daß ein krankgeschriebener Arbeitnehmer seine Krankheit nur vortäuscht. Die dabei entstehenden Überwachungskosten können als Schadenersatz geltend werden, wenn es sich bestätigt, daß sich der Arbeitnehmer vertragswidrig verhalten hat und bei den Kosten die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe. (Bundesarbeitsgericht AZ: 8 AZR 5/97) * * * Detektiveinsatz zulässig: Ein überführter Arbeitnehmer hatte nun geltend gemacht, daß der Arbeitgeber statt teurer Detektive auch auf eigene Beschäftigte hätte zurückgreifen können und dies auch hätte tun müssen. Das LAG Rheinland-Pfalz sprach dagegen dem Arbeitgeber das Recht zu, Personen einzusetzen die in Ermittlungs- und Observationstätigkeiten erfahren sind. Der Ansatz der Detektivkosten sei daher berechtigt. (Landgericht Rheinland-Pfalz AZ: 5 Sa 540/99) * * * Diskriminierung: Wird eine Frau, die sich um eine Stelle beworben hat, von der Firma deswegen abgelehnt, weil der zu besetzende Arbeitsplatz auch schwere körperliche Arbeit (hier: Tragen von 50-kg-Säcken) mit sich bringt, dies aber einer Frau nicht zuzumuten sei, so kann sie wegen Diskriminierung Schadenersatz verlangen (hier zugesprochen in Höhe von zwei Monatsgehältern = 14.000,00 DM). (Landesarbeitsgericht Köln 3 Sa 974/00) * * * Weiterbeschäftigungsanspruch: Sieht ein Tarifvertrag vor, daß ein Arbeitsverhältnis endet, wenn eine Rente zugebilligt wird, will der Arbeitnehmer aber trotz Rentenbezugs noch nicht aufhören, so hat er einen Weiterbeschäftigungsanspruch - wenn er seinen Wunsch vor Rentenbeginn äußert und ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht. (Bundesarbeitsgericht AZ: 7 AZR 302/99) * * * Befristetes Arbeitsverhältnis: Wir ein befristetes Arbeitsverhältnis dreimal verlängert, weil die vertretene Arbeitskraft bereits mehrere Jahre krank ist, so handelt es sich dennoch um sachlich begründete befristete Arbeitsverhältnisse - es sei denn, es wäre "erheblich zweifelhaft", ob die Stammkraft ihre Tätigkeit überhaupt wieder aufnehmen wird. (Bundearbeitsgericht AZ: 7 AZR 200/00) * * * Urlaubsrecht: Auch wenn ein Arbeitnehmer verheiratet ist und zwei schulpflichtige Kinder hat, kann er nicht vorbehaltlos verlangen, Urlaub zu dem ihm genehmen Termin beginnen zu können. (Hier setzte sich der Arbeitgeber mit der Verschiebung des Urlaubs um eine Woche durch, da er dringende Aufträge zu erledigen hatte). (Amtsgericht Frankfurt am Main AZ: 7 Ga 103/01) * * * Verweisbarkeit: Hat ein gesetzlich Krankenversicherter nach längerer Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitsplatz verloren und ist er gesundheitlich in der Lage, zwar nicht mehr seine vorherige Tätigkeit, jedoch eine ähnliche, etwa gleich hoch entlohnt (hier etwa 90%), auszuüben, so endet seine Arbeitsunfähigkeit - und der Anspruch auf Krankengeld. Eine solche "Verweisbarkeit" ist umso eingeschränkter, je höher der letzte Beruf einzuschätzen ist. (Bayerisches Landessozialgericht AZ: L 4 KR 155/98) * * * Der Arzt muß den Arbeitgeber informieren: Ein Arbeitgeber darf den Arzt einer schwangeren Mitarbeiterin (die ein Beschäftigungsverbot bescheinigt bekommen hat) befragen, von welchen Voraussetzungen der Mediziner beim Ausspruch des Verbots ausgegangen ist, weil es keine zeitliche Begrenzung für die Fortzahlung des Lohnes gibt (anders als bei einer Arbeitsunfähigkeit), muß der Arzt die Grundlagen seiner Entscheidung offenbaren. (Bundesarbeitsgericht 5 AZR 753/00) * * * Religionsfreiheit: Moslems müssen in der Pause beten. Legt ein Moslem (hier: ein Türke) in den Wintermonaten (weil dann die "am Sonnenstand orientierten Gebetszeiten" in die Arbeitszeit fallen) regelmäßig Gebetspausen ein, so ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Abmahnung hinzunehmen. Der Chef hätte informiert oder die Gebete "gen Mekka" verlegt werden müssen, da der Islam zeitliche Spielräume zuläßt. (Landesarbeitsgericht Hamm 5 Sa 1782/01) * * * Arbeitsunfähigkeit: Wer nicht zum "MDK" kommt, der geht leer aus. Ein Arbeitnehmer, der nicht zu einer Untersuchung des Medizinischen Dienstes Krankenversicherung erscheint (die angeordnet wurde, weil ihm die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung seines Arztes nicht abgekauft wurde), kann keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen. (18 Sa 1137/02) KEINE RECHTSBERATUNG! |
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