Urteile
zum Thema Videoüberwachung
Arbeitgeber dürfen bei Verdacht "verdeckt"
filmen. Arbeitgeber haben das Recht, "aus konkretem Anlaß"
(hier: wegen Differenzen im Kassenbestand) verdeckt Videoaufnahmen zu
machen, die später im Kündigungsschutzprozess verwendet werden
können. (Landesarbeitsgericht Köln AZ: 11 Sa 795/98)
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Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Teilt ein Arbeitgeber
dem Betriebsrat die Gründe für eine Kündigung mit (hier: unerlaubtes Arbeiten während einer Krankheitszeit), so muss er nicht
zusätzlich Beweismaterial darüber (hier: die Videokassette eines
Detektivs) vorlegen. Solche Beweise haben allenfalls im Kündigungsschutzprozess
Bedeutung. (Bundesarbeitsgericht 2 AZR 386/94)
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