Autor: Jochen Meismann in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt D. Beba (fachliche und rechtliche Beratung)
Bei der Scheidung wurde das sogenannte Schuldprinzip bereits in den 70er Jahren durch eine Reform des Familienrechts abgeschafft. Bis zu dem Zeitpunkt hatte derjenige, der “schuldig” geschieden wurde, keinen Anspruch auf Unterhalt.
Seit dem Zeitpunkt kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es ist dabei egal, ob ein Partner den anderen „böswillig verlassen“ hat. Sogenannte „seelische Grausamkeit“ gab es fortan nicht mehr und auch kein ehrloses und unsittliches Verhalten mehr.
Der Gesetzgeber wollte Gerichte entlasten und Scheidungen einfacher machen. Darum hat er festgelegt, dass nach einer Trennungszeit von drei Jahren von einer endgültigen Zerrüttung der Ehe auszugehen ist und die Scheidung ausgesprochen werden kann.
Gleichwohl überlebte das Schuldprinzip im Familienrecht durch die Hintertür des Unterhaltsrechts bis zum heutigen Tag, denn tatsächlich kann sich ein Seitensprung negativ auf den Unterhaltsanspruch auswirken. Allerdings ist jeder Fall für sich eine Einzelfallbetrachtung.
Das Zerrüttungsprinzip ist kein sogenannter Persilschein für jegliches Fehlverhalten in der Ehe. Die Schuldfrage ist zwar nun nicht mehr relevant dafür, ob eine Ehe geschieden wird oder nicht, hat aber durchaus Auswirkungen zu den finanziellen Folgen einer Scheidung. Bei diesen finanziellen Folgen ist ein grobes Fehlverhalten ein wesentlicher Faktor.
So kann es am Ende sogar dazu führen, dass selbst Zugewinn-Ausgleiche verwehrt werden, wenn das vorherige Fehlverhalten extrem war. Der einmalige Ausrutscher beim One-Night-Stand reicht nicht als Vergehen.
In Deutschland unterscheiden wir zwischen Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt. Trennungsunterhalt kommt bereits während der Trennungsphase in Betracht und soll sicherstellen, dass beide Ehepartner angemessen versorgt sind. Scheidungsunterhalt wird erst nach rechtskräftiger Scheidung fällig.
Das deutsche Familienrecht beruht auf dem Grundsatz der ehelichen Solidarität. Das bedeutet, dass beide Ehepartner verpflichtet sind, füreinander einzustehen und sich gegenseitig finanziell zu unterstützen. Ein Seitensprung allein ist noch kein Grund, diese Solidarität zu beenden.
Allerdings gibt es im deutschen Familienrecht Härtefallregelungen. In extremen Fällen, also bei schweren Verfehlungen eines Ehepartners, kann das Gericht entscheiden, dass der Unterhaltsanspruch herabgesetzt oder ausgeschlossen wird. Dies setzt jedoch einen schwerwiegenden Grund voraus.
Seit der Unterhaltsreform aus dem Jahr 2008, hat die nachehelichen Eigenverantwortung mehr Bedeutung und die Unterstützung des finanziell schwächeren Partners lässt sich einfacher befristen oder herabsetzen. Ein lebenslanger nachehelicher Unterhalt ist nach der Reform nicht mehr üblich bis auf wenige Ausnahmefälle.

Die Auflistung in § 1579 BGB ist nicht abschließend, und im Einzelfall können weitere Verfehlungen eine grobe Unbilligkeit begründen Es ist zu beachten, dass die Anwendung dieser Verwirkungsgründe im Einzelfall erfolgt und eine rechtliche Beratung empfohlen ist, um die jeweilige Situation zu bewerten.
Ehebruch, als schwerwiegender Vertrauensbruch in einer Ehe, kann in einigen Fällen den Unterhaltsanspruch des betroffenen Ehepartners beeinflussen. Doch auch beim Thema Ehebruch sind bestimmte Aspekte zu berücksichtigen.
Die rechtliche Bewertung von Ehebruch und dessen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch sind tatsächlich stark vom Einzelfall abhängig.
Eine professionelle rechtliche Beratung ist unerlässlich, um die spezifischen Umstände angemessen zu bewerten und die rechtlichen Optionen zu verstehen.
Unter Ehebruch versteht man die eheliche Untreue, bei der einer der Ehepartner eine sexuelle Beziehung zu einer anderen Person eingeht, während er noch in ehelicher Gemeinschaft lebt. Umgangssprachlich wird diese Untreue als Fremdgehen bezeichnet.
Diese Untreue stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch innerhalb der Ehe dar und kann verschiedene emotionale, soziale und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Was geschieht, wenn nun ein Ehepartner während der Ehe fremdgegangen ist und der betrogene Teil das beweisen kann? Viele Ehegatten streiten sich darüber, ob der Unterhaltsanspruch wegen schwerer Verfehlungen des anderen in Gänze erloschen, also verwirkt ist.
Nach § 1579 BGB ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn die Zahlung grob unbillig wäre. Grobe Unbilligkeit kann beispielsweise bei bewiesener Untreue vorliegen.
Allerdings ist es eine „kann“-Regel, denn eine pauschale Aussage, wann das Gericht den Unterhaltsanspruch als verwirkt ansieht, lässt sich im Vorfeld nicht treffen. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Schwierig ist die Lage, wenn gemeinsame Kinder in den Streit um das Geld verwickelt sind. So kann es sein, dass in zwei an sich absolut vergleichbaren Fällen dennoch völlig unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden. Diese basieren dann auf dem Punkt, ob es in der Ehe gemeinsame Kinder gab oder nicht. Väter haben grundsätzlich eine schwerere Position als kinderlose Männer.
Wenn eine kinderlose Frau ihren Ehemann jahrelang mit einem anderen Mann betrügt, muss sie damit rechnen, dass sie bei einer Scheidung ihren Unterhaltsanspruch verliert.
Ist die Ehebrecherin jedoch Mutter von drei noch minderjährigen Kindern, sieht die Rechtslage anders aus. Würde ihr der Unterhalt entzogen, wäre sie gezwungen, eine Vollzeitstelle anzunehmen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Sind die Kinder aber noch zu klein, um für sich selbst zu sorgen, würde ein solches Gerichtsurteil eindeutig zu Lasten der Kinder gehen. Deshalb muss der betrogene Ehemann seiner untreuen Exfrau zunächst Unterhalt zahlen.
Spätestens zu dem Zeitpunkt, wenn das jüngste Kind drei Jahre alt wird, muss die zunächst unterhaltsberechtigte Ex-Frau wieder eine Arbeit annehmen, wobei bei einem so jungen Kind zunächst ein Minijob ausreichend ist.
Der nächste Schritt bei dem Umfang der zuzumutenden Arbeit ist die Einschulung und danach der letzte Grundschultag des jüngsten Kindes. Bei der Einschulung muss die Mutter auf eine Halbtagsstelle wechseln, später dann auf eine Vollzeitstelle, sofern sich das Kind normal entwickelt und ausreichende Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Einer der häufigsten Scheidungsgründe ist Untreue. Trotz der generellen Abkehr vom Schuldprinzip spielt die Schuldfrage eine wichtige Rolle, insbesondere wenn es um mögliche Unterhaltszahlungen geht und der Unterhaltsberechtigte untreu war.
Allerdings differenzieren die Familiengerichte bei der Schwere des Verschuldens danach, ob es sich um einen einmaligen Vorfall oder um fortgesetzte Untreue handelt.
Ein einmaliger Seitensprung reicht in der Regel nicht aus, um sämtliche Unterhaltsansprüche des untreuen Ehepartners sofort zu verwirken. Anders verhält es sich bei wiederholten Seitensprüngen oder bei mehreren intimen Beziehungen zu verschiedenen Partnern (vergleiche BGH IVb ZR 348/81).
Ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das eindeutig einem Partner zuzurechnen ist, liegt vor, wenn sich ein Ehegatte gegen den Willen des anderen einem anderen Partner zuwendet und mit diesem in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Es genügt, wenn mit dem neuen Partner eine auf Dauer angelegte intime Beziehung eingegangen wird. Dabei ist es unerheblich, ob das neue Paar zusammenlebt oder ob die Ehegatten auch während der Beziehung unter einem Dach leben.
Auch der Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung zu einem Freund kann den Unterhaltsanspruch gefährden. Selbst ein Zusammenleben ohne sexuelle Kontakte wird als ausreichend angesehen.
Das Kammergericht Berlin hat in diesem Zusammenhang unter dem Aktenzeichen 19 UF 1296/88 entschieden, dass eine intensive freundschaftliche Beziehung die geistig-seelische Ehegemeinschaft aufheben kann.
Im Rahmen von Scheidungsverfahren werden nicht nur außereheliche Affären des Partners, sondern auch die eigene sexuelle Leistungsfähigkeit bewertet. Die herrschende Rechtsauffassung geht davon aus, dass der regelmäßige Vollzug der Ehe eine gegenseitige Pflicht der Ehegatten ist.
Kann der Partner, der eine Affäre begonnen hat, nachweisen, dass dies auf die hartnäckige Verweigerung jeglichen sexuellen Kontakts durch den eigenen Ehepartner zurückzuführen ist, liegt nach Auffassung der meisten Gerichte häufig kein schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten mehr vor, wie beispielsweise das OLG Hamm entschieden hat.
Wer während der Ehe trotz Kenntnis der Untreue des Partners regelmäßig weiter Geld überweist, schwächt unter Umständen seine eigene Position in einem späteren Unterhaltsverfahren.
Das Gericht könnte dieses Verhalten als Verzeihen des Fehlverhaltens interpretieren. Es ist daher ratsam, in solchen Fällen die Zahlungen entweder unter Vorbehalt zu leisten oder ganz zu verweigern.
Auch wenn bereits gezahltes Geld oft als endgültig verloren betrachtet werden muss, zeigt eine Zahlung unter Vorbehalt, dass der betrogene Partner den Ehebruch nicht gutheißt. Damit behält sich der Betrogene die Möglichkeit vor, künftige Zahlungen zu verweigern.
Wenn ein Betrogener den Unterhalt kürzen möchte, muss er die Seitensprünge der unterhaltsberechtigten Person beweisen können, falls diese das Fehlverhalten nicht eingesteht.
In dem Fall ist der Einsatz einer Detektei angeraten, denn Detektive sind in der Lage, das Fremdgehen eines Partners nachzuweisen.
Im Zuge einer diskreten Observation dokumentiert die Detektei die festgestellten Tatsachen und stellt in fachgerechter Form Zeugen und Beweismaterial zur Seite. Im Rahmen eines rechtlichen Verfahrens wegen Ehegattenunterhalt kann also die Rolle einer Detektei durchaus von großer Bedeutung sein, wenn durch deren Arbeit die Untreue nachgewiesen werden kann.
Die Ansprüche des Ex-Partners können durch die betrogene Person gemindert werden bis hin zum völligen Entfall. So ist eine Verwirkung des Zugewinnausgleichs bei Ehebruch theoretisch möglich. Gleichfalls können fortlaufende Unterhaltsansprüche je nach Ausgangslage entfallen, wenn die Untreue dokumentiert wurde.
Um Ihr Recht durchzusetzen braucht Ihr Rechtsanwalt Beweise und Zeugen. Und genau das ist die Aufgabe von Detektiven, bei denen solche Fälle an der Tagesordnung sind. Auch ohne Verschuldensprinzip gibt es zahllose Beispiele dafür, dass ein Betrogener keine Unterhaltszahlungen mehr leisten muss.
Wenn Sie davon ausgehen, dass Ihre Frau oder Ihr Mann fremdgeht und Sie nach dem geltenden Scheidungsrecht Geld sparen wollen, beweisen unsere Privatdetektive den Betrug.
Gemeinsam mit Ihrem Fachanwalt oder Ihrer Fachanwältin für Familienrecht arbeiten wir in Ihrem Fall und bemühen uns, das nötige Beweismaterial zu sammeln und Ihnen zur Verfügung zu stellen, damit Sie bei der Scheidung bessere Karten gegen Ihren Partner haben. So können Sie möglicherweise die Unterhaltszahlung an den Ex-Partner minimieren.
Sprechen Sie mit einem Privatdetektiv aus unserem Team und lassen sich beraten. Sie erhalten auf jede Frage eine klare Antwort mit einer Handlungsempfehlung, bevor der Rosenkrieg beginnt.
