Darf ein Detektiv Fotos machen?

Autor: Rechtsanwalt Daniel Beba – Rechtslage in Deutschland

Ausgangslage und gesetzliche Regelung zum Thema Foto

Grundsätzlich hat in Deutschland jeder ein Recht am eigenen Bild und das Recht zur informationellen Selbstbestimmung. Dies sind Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches aus Artikel 2 Abs. 1 GG hergeleitet wird. Am ehesten umgehen Sie entsprechende Probleme mit dem Betroffenen, wenn Sie vor Verwendung von Bildern um seine Erlaubnis bitten. Zunächst gilt nachstehendes.

Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 KUG geschützt:

Bildnisse dürfen danach nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Unter Juristen ist immer wieder strittig, wann ein Verbreiten im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift vorliegt. Eine Meinung geht davon aus, dass bereits die Weitergabe an eine weitere Person den Tatbestand erfüllt. Eine andere Ansicht hält die Weitergabe an nur eine Person eben nicht für ausreichend.

Zudem gibt es Ausnahmetatbestände in § 23 KUG:

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Getreu dem Motto: keine Ausnahme ohne Gegenausnahme. Danach erstreckt sich die Befugnis jedoch…

… nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Wann darf ein Detektiv Bilder im Einsatz machen?

Wie ernst es dem Gesetzgeber ist zeigt § 33 KUG, denn der normiert in Abs. 1:

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

Verfolgt wird diese Tat allerdings nur auf Antrag.

Wann darf ein Detektiv im Einsatz Fotos machen?

Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Ausgangspunkt ist hier die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO. Durch das Fotografieren werden sogenannte personenbezogene Daten erhoben.

Für die Anfertigung von Fotos könnte Art. 6 Abs. 1 f DSGVO entscheidend sein. Dieser lautet:

  1. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Wie so oft im Recht geht es hier um die Abwägung entgegenstehender rechtlicher Interessen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu noch nicht entschieden.

Das Bundesministerium führt auf seiner Seite aus:

Die Datenschutz-Grundverordnung betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss.

Letztendlich kann daher nur in der konkreten Situation eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Denkbar ist hier eine stufenweise Ermittlungsarbeit. Dabei muss immer ein konkreter Anfangsverdacht vorliegen. Sollte dieser sich bestätigen, können weitere Ermittlungen angezeigt sein.

Nehmen wir ein Beispiel: Ein Arbeitgeber hat einen handfesten Verdacht, ein krankgeschriebener Arbeitnehmer könnte im Krankenstand einer Schwarzarbeit nachgehen. Sollte sich dann bei der Observation herausstellen, dass der Arbeitnehmer sich tatsächlich genesungswidrig verhält und einer Schwarzarbeit nachgeht, können Fotos von dieser Aktivität gerechtfertigt sein.

Alle Aufträge sind immer eine Entscheidung im Einzelfall, die abhängig von den Beweggründen des Kunden zu beantworten ist, wobei ein Detektiv keinen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre begehen darf. Von Fall zu Fall ist die Abwägung der Rechtslage neu vorzunehmen um keine unzulässigen Eingriffe in Rechte anderer vorzunehmen, wenn der Detektiv Beweismaterial sammelt.

Wann dürfen Videos vom Arbeitnehmer gemacht werden?

Im Grundsatz gilt für Videos eines Arbeitnehmers nichts anderes als für Fotos durch Detektive. Bei einem klaren Verdacht auf eine gesetzeswidrige Handlung ist es erlaubt, diese per Video zu dokumentieren.

Ein Privatdetektiv überprüft zunächst, welche Bereiche betroffen sind. Insbesondere geht es darum, wo der Arbeitnehmer zu filmen wäre.

Es sind die genauen Umstände anzuschauen und zu bewerten. Ausgangspunkt ist unbedingt ein konkreter Anfangsverdacht auf dein gravierendes Fehlverhalten. Ausgehend davon ist zu prüfen, welche Rechte den Videos entgegenstehen könnten.

Aus­nahms­wei­se ist ein Ein­ver­ständ­nis des ab­ge­film­ten Ar­beit­neh­mers nicht er­for­der­lich, wenn eine schwere Straftat vorliegt oder ein erheblicher Schaden entstanden ist. Hinzu kommt noch die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr gegeben ist.

All dies klären wir in einem kostenlosen Erstgespräch und besprechen mögliche Vorgehensweisen. Dies beinhaltet auch eine Einschätzung, ob die Maßnahme zulässig ist. Entscheidend hierfür ist beispielsweise der zu überwachende Raum. Haben eigentlich nur Sie dort Zugang, ist eine Videoinstallation eher möglich, als in Bereichen, wo auch unbeteiligte Dritte Zugang haben.

Sozialräume oder Umkleideräume fallen aus der Betrachtung, denn dort dürfen wir nicht filmen oder fotografieren.

Wir klären im Zweifel mit Ihrem Rechtsbeistand ab, ob Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen sind und ob er Aussagen der Detektive benötigt oder zunächst mit einem entsprechenden Bericht arbeiten kann.

Was sind berechtigte Interessen?

Das berechtigte Interesse begegnet uns im Rechtsverkehr immer wieder. Es ist Ausgangspunkt und Bewertungsmaßstab für Detektive bei der Ermittlung. Hier sind die Rechtsgüter der betroffenen Personen abzuwägen, welche grundgesetzlich geschützt sind.

In den allermeisten Fällen geht es um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Je nach Sachlage überwiegt das eine oder andere. Hier gilt es für den Detektiv sorgfältig abzuwägen.

Im Grunde verbirgt sich dahinter immer wieder eine Abwägung rechtlicher oder tatsächlicher Aspekte. Ein Detektiv darf nicht tätig werden, wenn der Auftraggeber nur seine Neugier befriedigen will. Deswegen muss ein Detektiv bei der Auftragsannahme prüfen, ob er den Auftrag tatsächlich annehmen und recherchieren darf. Es gibt hier viele Dinge, die zu berücksichtigen sind, bevor eine Detektei einen Auftrag entgegen nimmt.

Beispielsweise dürfen Videoinstallationen zur Überwachung oder Observation von Mitarbeitern durch eine Detektei nur erfolgen, wenn ein hinreichender Anfangsverdacht besteht.

Ein hinreichender Verdacht liegt in der Regel bei einem Verdacht einer Straftat vor. Wird ein Unternehmen bestohlen, kann es sich der Hilfe von Detektiven bedienen, um die Angelegenheit aufzuklären. Ein Detektiv kann dabei mehrstufig zum Einsatz kommen, sei es beispielsweise als verdeckter Ermittler im Betrieb oder im Zuge einer Observation.

Wir klären für Sie zunächst den Sachverhalt auf, bevor Sie weitere Schritte einleiten und die Dinge aus dem Ruder laufen. Bestätigt sich ein Anfangsverdacht, können weitere Ermittlungsschritte folgen.

Auch im Privatbereich sind berechtigte Interessen zu berücksichtigen. Oftmals stehen hier allgemeine Persönlichkeitsrechte im Vordergrund. Besteht beispielsweise bei Ehegatten der handfeste Verdacht, dass sich der Partner ehewidrig verhält, können wir für Sie ermitteln. Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen tritt hier zurück.

Die Rechte von Detektiven – was man darüber wissen sollte

Detektive haben in Deutschland keine Sonderrechte oder hoheitliche Befugnisse. Der Einsatz beispielsweise von GPS-Trackern und die Überwachung von Telefonaten dürfen nur die Ermittlungsbehörden vornehmen.

Detektive können sich grundsätzlich des Jedermannsrechts gemäß 127 StPO bedienen. Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt kann der Betroffene festgenommen werden.

Ein Detektiv muss in Deutschland fast schon ein halber Jurist sein, um die Zulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen zu beurteilen. Beispielsweise darf er nicht in eine fremde Wohnung eindringen. Die Detektivarbeit erfordert daher Fingerspitzengefühl.

Ein Mitarbeiter, der sich genesungswidrig verhält, darf beispielsweise sogar in seinem Gartenbereich überwacht werden, wenn er schwere körperliche Arbeit verrichtet, obwohl er eigentlich krankgeschrieben ist.

Unsere Detektive unterstützen unsere Kunden hier mit geeigneten Maßnahmen. Kein seriöser Detektiv wird aufs Geratewohl für Sie ermitteln und Fotos machen. Nur bei einem berechtigten Interesse und bei Vorliegen eines klaren Verdachtsmoments übernehmen Detekteien in Deutschland Fälle, um Menschen zu überwachen und eventuell zu fotografieren.

Benötigen Sie einen Privatdetektiv?

Wenn Sie die Hilfe einer Detektei benötigen, sind A Plus Detektive im gesamten Inland und im Ausland für Sie da, wenn es einen triftigen Grund für den Auftrag gibt. Unsere Privatdetektive arbeiten für Privatpersonen genauso wie für Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Grenzen bei Fällen mit Vorliegen eines berechtigten Interesses.

Wir achten auf die Gesetze, wenn wir unsere Dienste erbringen und beschaffen legal Beweismittel, die Sie vor Gericht verwenden können. Holen Sie sich jetzt weitere Informationen und lassen sich von einem Detektiv beraten.

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