Überwachung im Homeoffice – was ist erlaubt?

Autor: Rechtsanwalt Daniel Beba

Monitoring-Tools: Wie Unternehmen im Homeoffice ihre Mitarbeiter überwachen

Grundsätzlich gibt es vertragliche und gesetzliche Rechte und Pflichten in einem Arbeitsverhältnis. Basis ist zunächst der Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitgeber eine Vergütung für durch den Arbeitnehmer geleistete Dienste zu zahlen hat.

Hieraus ergeben sich gegenseitige Rücksichtnahmepflichten im Bereich des Home Office. Die heimliche Überwachung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich untersagt und immer ein Eingriff in Grundrechte des Betroffenen. Dies gilt unabhängig davon, ob jemand im Home Office arbeitet oder im Büro.

Arbeitgeber kann berechtigtes Interesse an der Kontrolle haben

Der Arbeitgeber kann allerdings ein berechtigtes Interesse haben, die Leistungserbringung zu kontrollieren. Oftmals stellt sich dann die Frage, was der Arbeitgeber darf und was nicht.

Wie überall im Rechtsstaat sind beiderseitige Rechte der Vertragsparteien zu berücksichtigen. Insbesondere in Zeiten von Corona kam es vermehrt zum Arbeiten im Homeoffice. Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Erfassung der Arbeitszeit.

Aber auch der Arbeitnehmer hat ein Persönlichkeitsrecht und Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG. Hier gilt es abzuwägen, ob ein Informationsinteresse des Arbeitgebers besteht. Die Erfassung der Arbeitszeiten mittels Software dürfte beispielsweise als zulässig anzusehen sein. Bestenfalls wird zuvor die Einwilligung des Arbeitnehmers eingeholt. Der Mitarbeiter ist darüber zu informieren, welche Überwachungsmaßnahmen ergriffen werden.

Was ist bei der Überwachung im Homeoffice erlaubt?

Datenschutzgesetz im Arbeitsverhältnis

§ 26 Absatz 1 Satz 1 BDSG lässt die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses unter nachtstehenden Umständen zu:

Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.

Explizit führt § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG bei Straftaten aus:

Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

Vorstehende gesetzliche Regelungen zeigen, wie wichtig der Umgang mit persönlichen Daten im Zusammenhang mit dem Datenschutz ist.

Grundsätzlich lässt der Gesetzgeber jedoch eine Datenerhebung bei einer Einwilligung zu. Hier ist dem Betroffenen bewusst, dass eine entsprechende Verarbeitung seiner Daten erfolgt.

E- Mail Konten – Kontrolle in Zeiten von Corona

Zwischenzeitlich gibt es diverse Programme, die eine komplette Totalüberwachung durch den Arbeitgeber im Home Office ermöglichen. Es gibt unzählige Softwareangebote auf dem Markt und die Möglichkeiten sind nahezu grenzenlos. Die Technik ist verführerisch, doch ist längst nicht alles erlaubt, was möglich ist.

Es ist zunächst zwischen dienstlichen und privaten Inhalten zu trennen. Bei dienstlichen Inhalten hat das Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die entsprechende Kommunikation seiner Mitarbeiter. Hier gibt es bei der Überprüfung keine Probleme, insbesondere, wenn die private Nutzung untersagt ist.

Private E Mails der Mitarbeiter hingegen dürfen nicht überwacht und mitgelesen werden. Eine Ausnahme könnte hier allenfalls bestehen, falls schwere Straftaten begangen werden und ein erheblicher Schaden eintritt und der Mitarbeiter dafür sogar Firmenhardware nutzt.

Browserverlauf

Hier gilt im Prinzip das gleiche wie bei der Kontrolle von Mails. Hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Hardware zur Verfügung gestellt und eine private Nutzung untersagt, dürften die Kontrollbefugnisse weitergehen.

Grundsätzlich sollten hier ja keine privaten Informationen vorliegen. Durch die Auswertung des Verlaufs gewonnene Erkenntnisse sind dann beispielsweise in einem Folgeprozess wegen einer Kündigung verwertbar.

Welche Kontrollmöglichkeiten sind im Home-Office untersagt?

Grundsätzlich ist wieder jeder Einzelfall zu betrachten. Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Computer zur Verfügung gestellt und die private Nutzung untersagt, dürfte eine Kontrolle des Nutzungsverhaltens zulässig sein. Ausgangspunkt ist immer die Prüfung der Verhältnismäßigkeit für einen Eingriff.

Hier gilt es beispielsweise

  • die Schadenshöhe,
  • die Häufigkeit
  • und gegebenenfalls eine Wiederholungsgefahr

zu beurteilen, bevor Maßnahmen ergriffen werden. Zudem darf es keine milderen Mittel geben, um das Ziel zu erreichen.

Arbeitgeber dürfen grundsätzlich keine privaten Mails der Mitarbeiter lesen. Darüber hinaus ist das heimliche Einschalten von Kameras und Mikrofonen unzulässig.

Die permanente und heimliche Überwachung durch die Kamera am Computer ist nicht zulässig. Sollte aufgrund solcher Aufzeichnungen eine Kündigung erfolgen, unterliegen diese möglicherweise einem Verwertungsverbot im Prozess. Das Arbeitsverhältnis unterliegt auch im Home Office rechtlichen Grenzen.

Überwachungssoftware PC Auswertung

Aufgrund der rasanten Entwicklung ist technisch eine komplette Überwachung möglich. Es kann dokumentiert werden, welche Programme genutzt wurden. Hierzu wird es in den nächsten Jahren sicher noch entsprechende Urteile geben.

Es liegt aktuell ein Urteil des BAG vor. Danach ist der Einsatz eines Software-Keyloggers als PC-Überwachung nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG a.F. erlaubt, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht (BAG, Urteil vom 27. 7. 2017 – 2 AZR 681/16).

Besteht jedoch der Verdacht, dass ein Mitarbeiter einen Arbeitszeitbetrug begeht, kann der Einsatz entsprechender Software legitim sein. Zum Teil wird dann in regelmäßigen Abständen ein Bildschirmfoto gemacht, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aktiv ist.

Dauerüberwachung ist verboten

Aufgrund des starken psychischen Drucks ist eine Dauerüberwachung wohl selbst mit Zustimmung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Eine nur stichprobenartige Überwachung ist ebenfalls im Einzelfall zu überprüfen.

Strafbarkeit gemäß § 201, 201 a StGB

In extremen Fällen könnte ein strafbewehrtes Handeln vorliegen. Denkbar wäre das bei einer anlasslosen Überwachung über Kamera und dem Einsatz von Mikrofonen in der Wohnung des Mitarbeiters. Eine entsprechende Überwachung im Homeoffice sollte daher unterbleiben.

Es ist deshalb ratsam, eine entsprechende Überwachung wie den Einsatz einer Überwachungssoftware mitzuteilen. Dies kann individualvertraglich oder über eine Betriebsvereinbarung geschehen. Haben die Mitarbeiter Kenntnis von der Kontrolle, können sie sich darauf einstellen. Bestenfalls hat das Unternehmen sein Ziel schon erreicht.

Hausbesuch beim Home Office

Der Chef/Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse zur Prüfung, ob ein Arbeitsplatz für ein Arbeiten im Home Office geeignet ist, beziehungsweise wie er gestaltet werden kann. Der Arbeitsschutz spielt gleichfalls eine Rolle. Das heißt jedoch nicht, dass der Chef oder ein Vorgesetzter unangemeldet Zutritt zur Wohnung begehren kann. Es ist vorher ein Termin abzusprechen, wann er zum Mitarbeiter nach Hause kommt.

Unterlassungsanspruch gegen unzulässige Überwachung

Hat ein Arbeitnehmer den Verdacht, dass er vom Arbeitgeber permanent überwacht wird, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Chef haben. Zum Teil lässt sich durch den Arbeitnehmer nachvollziehen, wer welche Daten ausliest. Bei einer widerrechtlichen Überwachung und Datenerfassung besteht ein Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen.

Es kommt die Möglichkeit in Betracht, sich an den Betriebsrat zu wenden. Sollte dies ebenfalls nichts bringen, bleibt noch der Weg zur Aufsichtsbehörde. Die Behörde hat den Vorfall dann zu prüfen.

Einsatz von Detektiven zur Überwachung von Home Office Arbeit

Arbeitgeber kommen mit einem konkreten Anfangsverdacht zu uns. Die Zahl der Überwachungen wegen Homeoffice-Verfehlungen hat mit der Coronavirus-Pandemie zugenommen.

Wir dürfen den Arbeitgeber grundsätzlich nicht in seiner Wohnung überwachen. Aber wir können prüfen, ob er vielleicht während der Arbeitszeit anderen Aktivitäten nachgeht. Insbesondere konnten wir in der Vergangenheit sehr häufig ausufernde Freizeitaktivitäten der Mitarbeiter beweisen, die im Hone Office arbeiten sollten.

Haben Sie einen Verdacht, dass Ihr Mitarbeiter einen Betrug bei der Erfassung der Arbeitszeit begeht, nehmen Sie umgehend Kontakt zu uns auf, damit wir für Klarheit sorgen können, denn wir können Arbeitszeitbetrug beweisen.

Hintergrund eines solchen handfesten Anfangsverdachts können berechtigt durchgeführte Mitarbeiterkontrollen sein oder ein Feedback von Kunden, dass die betreffenden Mitarbeiter nicht zu erreichen sind. Anlasslose Ermittlungen sind nicht zulässig.

Der klare Verdacht ist deshalb wichtig, um für Sie rechtssicher Feststellungen treffen zu können. So können Sie die Beweise für etwaige Streitigkeiten vor Gericht verwenden. Hierbei ist vorsichtig zu agieren, damit die Feststellungen Ihnen nützen.

Sollten Sie widerrechtlich an Informationen über den Mitarbeiter gelangt sein, kann ein sogenanntes Verwertungsverbot bestehen. Das Gericht berücksichtigt dann so gewonnene Erkenntnisse bei der Urteilsfindung nicht und Sie könnten trotz vorliegender Tatsachen den Rechtsstreit verlieren.

Kosten für einen Detektiv bei der Home-Office-Überwachung

Es gibt keinen Festpreis. Jeder Einzelfall ist anders. Sie schildern die Lage und erhalten ein Angebot.

Der berechtigte Einsatz von Detektiven kann zu einem Kostenerstattungsanspruch führen. Allerdings sind keine Ermittlungen “ins Blaue” in Form einer anlasslosen Mitarbeiterüberwachung gestattet.

Zunächst genießt der Betroffene das Vertrauen seines Chefs. Gibt der Mitarbeiter jedoch einen Anlass für die detektivischen Maßnahmen und verstößt gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen, hat er dem Arbeitgeber den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Verfehlungen im Homeoffice rufen Sie uns bitte an über unsere kostenlose Rufnummer:

1. Sie schildern uns Ihr Anliegen über das Kontaktformular, per Telefon oder per E-Mail. Jede Anfrage wird streng vertraulich behandelt.

2. Wir prüfen Ihren Fall umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt eine Antwort noch am Tag der Anfrage.

3. Im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung prüfen wir Ihre Handlungsoptionen und finden gemeinsam die für Sie sinnvollste Lösung.
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Wir schützen die Interessen von Firmen und Privatpersonen. Gerne führen wir für Sie Kontrollen durch oder ermitteln Beweise - bundesweit und international.
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