Wenn ein Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag stellt und dieser aus betrieblichen Gründen abgelehnt wird, erwartet der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer diese Entscheidung akzeptiert und seine Arbeit wie gewohnt fortsetzt.
Es kommt jedoch vor, dass sich Arbeitnehmer genau für den Zeitraum krankmelden, in dem sie ursprünglich Urlaub nehmen wollten. Dieses Verhalten wirft Fragen auf und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
In Deutschland haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt ist. Bei der Gewährung des Urlaubs sind jedoch die betrieblichen Belange und die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Kann einem Urlaubswunsch aus dringenden betrieblichen Gründen nicht entsprochen werden, so hat der Arbeitnehmer diese Entscheidung zu respektieren und seine Arbeitsleistung weiter zu erbringen. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt ohne Genehmigung stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar und kann arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Meldet sich ein Arbeitnehmer unmittelbar nach der Ablehnung seines Urlaubsantrags für denselben Zeitraum krank, erweckt dies beim Arbeitgeber zu Recht den Verdacht, dass die Krankheit nur vorgetäuscht ist, um den gewünschten Urlaub doch noch zu realisieren.
Ein solcher Verdacht kann den ansonsten hohen Beweiswert der vom Mitarbeiter vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers haben kann.

Wenn der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat, kann er die Entgeltfortzahlung verweigern. In diesem Fall trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.
Gelingt es ihm nicht, diese nachzuweisen, kann dies einerseits zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung führen und andererseits auch arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.
Bei einem begründeten Verdacht auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber eine Detektei mit der Observation des Mitarbeiters beauftragen darf. Grundsätzlich ist dies immer dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen.
Dabei muss der Arbeitgeber dabei die Verhältnismäßigkeit wahren und die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers berücksichtigen. Unverhältnismäßige oder willkürliche Überwachungsmaßnahmen sind unzulässig.
Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit Fällen beschäftigt, in denen Arbeitnehmer nach abgelehntem Urlaub krank wurden. Ein Beispiel ist der Fall eines Produktionshelfers, der kurzfristig Urlaub beantragte, dieser jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin meldete er sich krank und legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.

Der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos, da die Annahme auf der Hand lag, der Mitarbeiter habe die Krankheit nur vorgetäuscht. Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht und bestätigte die Kündigung, da das Verhalten des Arbeitnehmers als schwerwiegender Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten gewertet wurde.
In einem anderen Fall hatte eine Physiotherapeutin Urlaub beantragt, der abgelehnt wurde. Kurz darauf meldete sie sich krank und legte entsprechende Atteste vor. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnzahlung für den Krankheitszeitraum.
Das Gericht entschied zugunsten der Arbeitnehmerin, da die vorgelegten ärztlichen Atteste eine hohe Beweiskraft besitzen und der Arbeitgeber keine ausreichenden Beweise für eine vorgetäuschte Krankheit vorlegen konnte.
In diesem Fall hätte die Beobachtung durch Privatdetektive die Rechtsposition des Arbeitgebers deutlich verbessern können.
In Deutschland ist es grundsätzlich möglich, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter durch Detektive beobachten lässt. Nach dem geltenden Arbeitsrecht geschieht das unter Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen in begründeten Verdachtsfällen. Hier die Checkliste für Arbeitgeber:

Wer eine Krankheit nur vortäuscht, riskiert sein Arbeitsverhältnis. Erschleicht sich ein Arbeitnehmer eine Krankschreibung bei einem Arzt, nachdem der Chef einen Urlaubsantrag verweigert hat, sprechen die Umstände für einen Betrugsverdacht, indem der Arbeitnehmer seine Erkrankung nur vorgetäuscht hat, um Urlaubstage zu erschleichen.
Wenn der Beweiswert des Krankenscheins in Zweifel gezogen wird, kann das Unternehmen die Verdachtsmomente rund um die Arbeitsunfähigkeit überprüfen lassen. Unsere Detektive gehen dem begründeten Verdachtsmoment nach und überprüfen, ob die Frau oder der Mann wirklich krank sind oder sich einer Aktivität widmen, die den Genesungs- und Gesundungsprozess negativ beeinträchtigt.
Bestätigt sich die Vermutung, kann das eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben, denn eine simulierte Erkrankung ist ein Kündigungsgrund. Lassen Sie sich von unseren Experten beraten, wie unsere Detektei Ihnen dabei helfen kann, das Problem in den Griff zu bekommen.
Rufen Sie jetzt an und informieren sich über die Möglichkeiten, die Ihnen die Wirtschaftsdetektei A Plus bundesweit bieten kann. Erfahren Sie im Gespräch alles über den Ablauf und die Kosten.
