Verstoß gegen Gebrauchsmusterschutz beweisen

Wenn Sie vermuten, dass jemand Ihr patentiertes Produkt ohne Erlaubnis verwendet, müssen Sie einen Verstoß gegen den Gebrauchsmusterschutz beweisen.
DETEKTIV EINSCHALTEN

Autor: Rechtsanwalt Daniel Beba

Beim Gebrauchsmusterschutz werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das Gebrauchsmuster gehört damit zu den gewerblichen Schutzrechten und dient dem Schutz von geistigem Eigentum.

Unsere Detektei unterstützt Sie bei der Aufklärung des Sachverhalts, damit Sie bei einem etwaigen Verstoß die weiteren Schritte planen können. Neben dem klassischen Einsatz von Ermittlern führen wir Online-Recherchen und Testkäufe für Sie durch.

Wesentlichen Unterschiede des Gebrauchsmusters zum Patent

Das Gebrauchsmuster heißt auch “kleines Patent”. Es handelt sich um ein ungeprüftes Schutzrecht. Die Gebrauchsmusteranmeldung muss beim deutschen Patent und Markenamt (DPMA) erfolgen.

Mit der Eintragung in das Register tritt das Schutzrecht für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Kraft und Sie haben die gleichen Rechte wie mit einem Patent: Nur Sie sind befugt, Ihre Erfindung zu benutzen, diese herzustellen und in Verkehr zu bringen. Jedem anderen können Sie dies verbieten genau wie bei einer Patentverletzung.

Bei der Anmeldung benötigen Sie:

  • Angaben des Anmelders,
  • Vollständige Anmeldeunterlagen (Erfindungsbeschreibung, Ansprüche),
  • kein Vorliegen eines Ausschlusstatbestands (wie z.B. Vorliegen einer Verfahrenserfindung)

Der Vorteil beim Gebrauchsmusterschutz im Vergleich zur Patentanmeldung liegt in der schnellen Anmeldung. Beim Eintragungsverfahren werden die sachlichen Schutzvoraussetzungen

  • Neuheit
  • erfinderischer Schritt
  • und gewerbliche Anwendbarkeit

nicht geprüft. Dies obläge einer Prüfung in einem Rechtsstreit. Der Schutz beginnt mit der Eintragung im Register. Die Hürden sind daher wesentlich geringer aus bei einer Patentrecherche, die ein Unternehmen oder ein Einzelperson auf den Weg bringt.

Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie in der ergänzend geltenden Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV).

Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a, 4b GebrMG, so verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster.

Voraussetzungen für ein Gebrauchsmuster

Ein Gebrauchsmuster setzt eine Erfindung voraus, die neu und gewerblich anwendbar ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht. Im Gegensatz zu einem Patent werden bei der Voraussetzung des erfinderischen Schritts geringere Anforderungen an den Grad der Neuheit gestellt. Patente sind daher weit schwerer einzutragen.

Schutzvoraussetzungen im Einzelnen

Die allgemeinen Voraussetzungen für einen Gebrauchsmusterschutz sind Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit.

Dabei liegt Neuheit vor, wenn der Gegenstand nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Eine Erfindung liegt vor, wenn sich die Erfindung für einen Fachmann nicht naheliegend aus dem Stand der Technik ergibt.

Als gewerblich anwendbar gilt der Gegenstand, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Verstoß gegen Gebrauchsmusterschutz beweisen

Schutzdauer – Gebrauchsmuster – Patent

Gemäß § 23 GebrMG beginnt der Schutz mit dem Anmeldetag und endet 10 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Aufrechterhaltung ist jedoch von der Zahlung einer sogenannten Aufrechterhaltungsgebühr abhängig.

Bei einem Patent kann die Schutzdauer bis zu 20 Jahre betragen. Oftmals werden beide Wege beschritten, da beim Verfahren zum Patentschutz oft Jahre vergehen.

Detektivische Ermittlungen bei Verletzung des Gebrauchsmusters

Stellen wir bei einer Ermittlung fest, dass eine mögliche Verletzung Ihrer Rechte vorliegt, können Sie zunächst eine sogenannte Berechtigungsanfrage stellen. Diese ist von einer Abmahnung zu unterscheiden. Im Rahmen einer solchen Anfrage erfolgt zunächst eine weitere Aufklärung. Insbesondere kann sich ergeben, dass eine außergerichtliche Klärung sinnvoll ist.

Für eine Berechtigungsanfrage gibt es keine vorgeschriebene Form. Ratsam ist jedoch in der Regel die Schriftform. Hier ist es sinnvoll, noch einmal einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

Beweis durch Detektive

Detektive liefern die Beweise für eine Rechtsverletzung. Dies geschieht im Wege von Ermittlungen, Internetrecherchen und Observationen.

Der Ermittlungsansatz hängt von den konkreten Umständen ab. Tritt der Verletzer der Rechte persönlich auf, ist der Einsatz einer Testperson sinnvoll. Heutzutage geschieht vieles jedoch digital, weshalb oft eine Online-Recherche sinnvoller ist.

Internationale Ermittlungen bei Verstößen gegen Patente und Gebrauchsmuster

Wir haben im Laufe der Jahrzehnte ein weltumspannendes Ermittlernetzwerk aufgebaut. Darum sind wir in der Lage, Ihnen zeitnah unsere Dienste an den verschiedensten Orten der Welt anzubieten.

Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass nicht jedes Land einen Gebrauchsmusterschutz kennt. Darum ist es ratsam, neben der Aufklärung etwaiger Verstöße einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Wir klären mit diesem gerne eine etwaige Beweisführung ab.

Vorbeugende Recherche beim DPMA

Da das DPMA nur die formellen und nicht die materiellen Voraussetzungen prüft, ist vorab eine Recherche sinnvoll. Hierzu hält das DPMA eine Datenbank vor, in der alle eingetragenen Gebrauchsmuster und die offenen Gebrauchsmusteranmeldungen einzusehen sind.

Die gewerblichen Schutzrechte: Kernkompetenz des DPMA

Den Schutz Ihres geistigen Eigentums können Sie durch eine Registrierung im Register sichern. Die Registrierung umfasst gewerbliche Schutzrechte. So können Sie Ihre geistigen Eigentumsrechte einfach und schnell nachweisen und geltend machen. Geistiges Eigentum bezieht sich dabei auf Schöpfungen des Geistes (beispielsweise Erfindungen, Know-how, Software).

Rechte des Inhabers: Warum ist eine Gebrauchsmusteranmeldung sinnvoll?

Durch die Eintragung einer Erfindung als Gebrauchsmuster erhält der Inhaber des Schutzrechts das alleinige Nutzungsrecht für die Innovation. Verstoßen Dritte widerrechtlich gegen dieses Gebrauchsmusterrecht, kann der Geschädigte Inhaber verschiedene Ansprüche geltend machen. Neben einem Unterlassungsanspruch kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.

Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters erfolgt beim Deutschen Patent und Markenamt und nach den dortigen Angaben richtet sich auch der Schutzumfang.

Verletzungsklage bei Nachahmung des durch Gebrauchsmuster geschützten Guts

Nachdem Sie die Registrierung ist Gebrauchsmusters erfolgreich durchgeführt haben, genießt dies Schutz. Gemäß § 27 GebrMG sind für alle Gebrauchsmusterstreitsachen die Landgerichte zuständig, unabhängig vom Streitwert.

Baut ein Dritter Ihr Produkt nach, können Sie die Rechte aus Ihrem eingetragenen Gebrauchsmuster mit Hilfe einer gerichtlichen Entscheidung durchsetzen.

Beispielsweise können Sie gerichtlich einen Unterlassungsanspruch und /oder einen Schadensersatzanspruch oder einen Auskunftsanspruch geltend gemacht werden.

Unsere Detektei kann Sie bei der Aufklärung und Dokumentation einer Verletzung unterstützen.

Arbeitnehmer-Erfindung

Dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.

Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche, die patent- oder gebrauchs- musterfähig sind. Wenn der Arbeitgeber die Erfindung beansprucht, gehen alle vermögenswerten Rechte daran auf den Arbeitgeber über und bleiben nicht beim eigentlichen Erfinder.

Löschungsverfahren gemäß § 15 GebrMG

Das DPMA überprüft die Schutzfähigkeit bei Antragstellung nicht. Grundsätzlich kann jeder einen Löschungsantrag gemäß § 15 Gebrauchsmustergesetz stellen.

Für viele dürfte insbesondere § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG interessant sein.

Danach gilt:

Ist der Gegenstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Patent oder zur Eintragung in das Gebrauchsmusterregister angemeldet worden, kann ebenfalls jedermann die Löschung des später angemeldeten Gegenstandes aus dem Register beantragen.

Es gilt das sogenannte Prioritätsprinzip. Hier kann die Einschaltung unserer Detektei sinnvoll sein. Wir recherchieren für Sie, seit wann ein potentieller Verletzer Ihrer Rechte bereits am Markt ist und versorgen Sie mit sachdienlichen Informationen.

Kontakt zu einem Detektiv bei Verstoß gegen Ihr geistiges Eigentum

In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir mit Ihnen, welche Ermittlungsschritte sinnvoll sind. Hierfür erreichen Sie uns über

1. Sie schildern uns Ihr Anliegen über das Kontaktformular, per Telefon oder per E-Mail. Jede Anfrage wird streng vertraulich behandelt.

2. Wir prüfen Ihren Fall umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt eine Antwort noch am Tag der Anfrage.

3. Im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung prüfen wir Ihre Handlungsoptionen und finden gemeinsam die für Sie sinnvollste Lösung.
So funktioniert's
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Wir schützen die Interessen von Firmen und Privatpersonen. Gerne führen wir für Sie Kontrollen durch oder ermitteln Beweise - bundesweit und international.
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