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Nachehelicher Unterhalt

Mit dem Ende der Ehe enden oft nicht die aus der Eheschließung heraus entstandenen Pflichten. Insbesondere ist hier die Rede von der Thematik nachehelicher Unterhalt.

Nach der erfolgten Scheidung kann die Situation eintreten, dass ein Partner Unterhaltszahlungen verlangt. Dieser nacheheliche Unterhalt ist stets dann zu zahlen, wenn ein Partner zum Scheidungszeitpunkt als unterhaltsbedürftig gilt. Wird der Partner aber erst eine geraume Zeit nach der Scheidung unterhaltsbedürftig, so hat er keinen Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt. Die Ausnahme ist dabei, wann dieser Partner aus der ehemaligen Partnerschaft heraus gemeinsamen minderjährigen Nachwuchs zu betreuen hat. Wie ist nachehelicher Unterhalt geregelt?

In § 1569 BGB wird festgelegt, dass ein Ex-Ehepartner dann gegen den anderen Ehepartner einen Unterhaltsanspruch hat, wenn nach der Scheidung nicht selbst für den Lebensunterhalt Sorge getragen werden kann. Diese Regelung soll gewährleisten, dass der ehemalige Ehepartner einen zukünftigen Lebensstandard führen kann, der dem Standard vor der Scheidung zumindest annähernd entspricht. Folge daraus ist, dass ein Ex-Partner dem anderen Ex-Partner beispielsweise auch dann Unterhalt zu zahlen hat, wenn der unterhaltsbeanspruchende Ex-Partner über eigene Einkünfte verfügt, die eigentlich zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts ausreichen würden, die aber deutlich unter dem vorherigen Standard liegen, weil der zahlungspflichtige Ex-Partner erheblich mehr verdient. Folglich könnte der unterhaltsfordernde Ex-Partner seinen vorherigen Lebensstandard nicht halten, was eine Pflicht zum nachehelichen Unterhalt auslöst.

Ein Ex-Partner ist auch dann unterhaltspflichtig, wenn der andere Ex-Partner aus anderen Gründen nicht Einkünfte erzielen kann, die dem vorherigen Standard entsprechen.

Welche Gründe für nachehelichen Unterhalt kann es geben?

  • Der Ex-Partner kann nicht selber arbeiten, weil er gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist. Nach § 1572 BGB löst diese Situation einen Unterhaltsanspruch aus.
  • Der Ex-Partner kann nicht selber arbeiten, weil dieser Kinder zu betreuen hat. Nach § 1570 BGB gilt dann das Anrecht auf Betreuungsunterhalt.
  • Der Ex-Partner ist zu alt, um zu arbeiten. Nach § 1571 BGB ist geregelt, dass Altersunterhalt zu zahlen ist, wenn der Ex-Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung aus Altersgründen nicht arbeiten konnte oder der Ex-Partner unmittelbar vor dem Erreichen des entsprechenden Alters aus einem anderen Grund heraus Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hatte.
  • Wenn der Ex-Partner keine Arbeit nach der Scheidung finden sollte, so regelt § 1573 BGB im Absatz 1 einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
  • Wenn der Ex-Partner zuvor Arbeit hat, aber weniger verdient, um den vorherigen Lebensstandard zu erhalten, ergibt sich ein Anspruch gemäß § 1573 Absatz 2 BGB auf Aufstockungsunterhalt.
  • Schließlich regelt § 1575 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn der Ex-Partner eine Umschulung, Fortbildung oder aber Ausbildung machen sollte.

Wichtig ist, dass vorgenannte Aspekte zum Scheidungszeitpunkt vorliegen sollten. Der Unterhaltsanspruch entsteht nicht, wenn die genannten Gründe erst später eintreten. Was passiert wenn der Unterhaltstatbestand sich ändern sollte? Wenn ein Unterhaltsanspruchsgrund ohne zeitliche Unterbrechung in einen anderen wechselt, so ist die Bedingung für einen Unterhaltsanspruch erfüllt. Wichtig ist hier also, dass keine zeitliche Unterbrechung eintritt.

Wann verfällt der Unterhaltsanspruch?

Es gibt verschiedene Aspekte, aus denen heraus der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfällt. Gründe für das Entfallen des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt werden hier erläutert.

Ein Detektiv kann Ihnen wertvolle Dienste erweisen, wann Nachweise erbracht werden müssen, die ein Entfallen des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt begründen können. Unsere Detektei verfügt über einen reichhaltigen Erfahrungsschatz, wenn es um Ermittlungen durch Privatdetektive zum Nachweis von Gründen zur Unterhaltsverwirkung geht. Lassen Sie sich von einem Detektiv

0 18 05 - 10 10 60 *

zu dieser Thematik beraten. Allerdings führt unsere Detektei keine Rechtsberatung durch, kann Ihnen bei Bedarf aber gerne einen versierten Fachanwalt für Familienrecht vermitteln, der die notwendige Rechtsberatung durchführen kann.

 

 

 

 

 

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