Autor: Rechtsanwalt Daniel Beba
Die Feststellung von Vermögenswerten von Schuldnern ist ein entscheidender Schritt im Inkassoverfahren, um zu ermitteln, ob ein Schuldner in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen.
Gläubiger, ob Unternehmen oder Privatpersonen, müssen rechtliche Mittel einsetzen, um an die ihnen geschuldeten Beträge zu gelangen. Dazu ist es notwendig, das Vermögen des Schuldners zu ermitteln und zu bewerten.
Dieser Artikel gibt einen Überblick darüber, wie pfändbares Vermögen von Schuldnern festgestellt werden kann, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt und welche Herausforderungen dabei zu beachten sind.
Unsere Detektei stellt für Sie Ermittlungen an um festzustellen, welche Vermögenswerte Ihr Schuldner besitzt und ob er in der Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher zutreffende Angaben gemacht hat. So können Sie Schulden doch noch realisieren.
Eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgt aus unterschiedlichen nachstehenden Gründen:
Gemäß § 882 b Abs. 2 ZPO finden Sie im Verzeichnis:
Mit den vorstehenden Angaben setzen unsere Detektive bei ihren Ermittlungen an. In einem ersten Schritt finden wir den aktuellen Wohnsitz, falls der Schuldner unter der angegebenen Adresse nicht mehr zu ermitteln ist.
In einem weiteren Schritt ermitteln wir Vermögenswerte des Schuldners. So stellen Sie fest, ob die Vermögensauskunft zutreffend war, falls Sie schon Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet haben. Der Gerichtsvollzieher unternimmt keine derartigen Ermittlungen für Sie.
Die Vermögensauskunft ist vom Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gläubiger beim zuständigen Gerichtsvollzieher abzugeben.
Die Auskunft soll den Gläubiger in die Lage versetzen, die vorhandenen Werte zu ermitteln, um gegebenenfalls weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen oder in das Vermögen des Arbeitgebers vornehmen zu können.
Die Abgabe der Vermögensauskunft im Rahmen der Vollstreckung ist obligatorisch. Die Vermögensverhältnisse sind wahrheitsgemäß anzugeben.
Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fern oder verweigert er die Abgabe, kann der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Verpflichtung den Erlass eines Haftbefehls beantragen. Erfahrungsgemäß machen Schuldner in der Vermögensauskunft jedoch häufig unrichtige Angaben.
Das aufgrund der Vermögensauskunft erstellte Vermögensverzeichnis gibt Auskunft über die beim Schuldner vorhandenen Vermögenswerte.
Insbesondere enthält das Verzeichnis konkrete Angaben über
Der Gläubiger soll die Möglichkeit erhalten, sich beim Schuldner einen Überblick zu verschaffen.
Unsere Detektei unterstützt Sie bei der Aufklärung, wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben haben. Wir

Haben Sie die Vollstreckung eingeleitet, muss der zuständige Gerichtsvollzieher den Schuldner aufsuchen. Sollte der Schuldner Ihre Forderung nicht ausgleichen, können Sie die Abgabe der Vermögensauskunft verlangen.
Verweigert der Schuldner dies oder erscheint nicht beim Gerichtsvollzieher, können Sie einen Haftbefehl beantragen, um die Verpflichtung durchzusetzen. Weigert sich der Schuldner weiterhin, droht Haft.
In Deutschland ist die Vollstreckung im Zivilrecht in der Zivilprozessordnung geregelt. Konkret beginnen die allgemeinen Vorschriften dazu in den §§ 704 ff ZPO.
Voraussetzung ist immer ein sogenannter Titel gegen den Schuldner. In den allermeisten Fällen ist dies ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid.
Weitere Titel für die Vollstreckung findet man in § 794 ZPO. Die Abnahme der Vermögensauskunft nach einem Pfändungsversuch regelt § 804 ZPO. Beim zuständigen Vollstreckungsgericht können Sie weitergehende Maßnahmen beantragen.
Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
Abweichend hiervon wird eine Eintragung gemäß § 882 e Abs. 3 ZPO gelöscht, wenn
Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben § 802 c Abs. 1 und 2 ZPO nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Früher hieß die Eidesstattliche Versicherung Offenbarungseid. Der Schuldner hat darin sämtliche Gegenstände und Vermögenswerte zutreffend anzugeben. Der Gläubiger ist darauf angewiesen, dass die Angaben in der Vermögensauskunft durch den Schuldner zutreffend sind.
Dabei erhält der Gläubiger vom zuständigen Gerichtsvollzieher ein Protokoll über die Angaben des Schuldners. In einem Rechtsstaat ist die eidesstattliche Versicherung von entscheidender Bedeutung. Zur Strafbarkeit bei falschen Angaben finden Sie nachstehend noch Ausführungen.
Der Gesetzgeber hat in § 156 StGB eine empfindliche Strafe bei einer falschen Versicherung an Eides statt normiert. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Wir können für Sie ermitteln, ob Ihr Schuldner beim Gerichtsvollzieher zutreffende Angaben im Vermögensverzeichnis gemacht hat. Im Anschluss können Sie mit Ihrem Rechtsbeistand das weitere Vorgehen klären und die Ermittlungsbehörden einschalten. Zur Dokumentation erhalten Sie von uns einen ausführlichen schriftlichen Bericht.
Viele Schuldner sind sich bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Strafbarkeit nicht im Klaren.
Wir führen für Sie neben einer Wirtschaftsauskunft ganz konkrete Ermittlungen durch, die über die Angaben im Vermögensverzeichnis hinausgehen.
In der Regel kommen Auftraggeber mit einem Anfangsverdacht zu uns. Wir nehmen zeitnah Ermittlungen auf, um die Angaben des Schuldners auf die Wahrheit hin zu überprüfen.
Dabei überprüfen unsere Detektive, ob weiteres pfändbares Vermögen bei Ihrem Schuldner vorhanden ist, wenn der Verdacht besteht, dass die eidesstattliche Versicherung im Rahmen der Zwangsvollstreckung unzutreffend ist.
Dem Gläubiger beziehungsweise Gerichtsvollzieher gegenüber verschweigt der Schuldner mitunter Vermögensverhältnisse. Wir ermitteln unter anderem:
Unsere Privatdetektive ermitteln für Sie bundes- und sogar weltweit, um Vermögen des Schuldners ausfindig zu machen, wenn Vollstreckungsmaßnahmen nicht erfolgreich sind.
Unter Umständen verschleiert Ihr Schuldner Einkommen. Wir ermitteln für Sie, womit er tatsächlich sein Geld verdient. Das wichtigste ist hier die vollständige Aufklärung.
Im Rahmen eines Pfändungsversuchs erhalten Sie zwar ein Verzeichnis. Unsere Ermittlungen gehen jedoch darüber hinaus und Sie erhalten weitergehende Auskünfte zu den tatsächlichen Umständen.
Unsere Detektei ermittelt häufig bei Unterhaltsschuldnern. Gegenüber dem Gerichtsvollzieher wird oft eine Tätigkeit verschwiegen.
Hier stellen wir durch gezielte Observationen und Recherchen fest, ob Ihr Schuldner nicht doch Einkünfte erzielt und schwarz arbeitet.
Nicht selten heißt es, der Schuldner sei unbekannt verzogen und Sie laufen Gefahr, auf den Schulden sitzen zu bleiben.
Hier unterstützt unsere Detektei Sie bundes- und sogar weltweit unterstützen.
Durch gezielte Ermittlungen finden wir die neue Adresse Ihres Schuldners heraus, damit Sie doch noch vollstrecken können. Der Gerichtsvollzieher ermittelt für Gläubiger keine neue Adresse.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung und der Abgabe der Vermögensauskunft verschweigen Schuldner gerne Konten. Wir ermitteln diese für Sie, damit Sie eine Pfändung vornehmen können.
Sollten wir Konten feststellen und hat Ihr Schuldner in der Vermögensauskunft unzutreffende Angaben gemacht, steht Ihnen die Einleitung eines Strafverfahrens offen.
In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob die Durchführung eines Gerichtsverfahrens erfolgversprechend ist. Gläubiger sind oft unsicher.
Hier setzen unsere Ermittlungen für Sie an. Nicht selten tritt ein Rechtsanwalt mit der Bitte um Prüfung an uns heran. Recht haben und Recht bekommen ist nicht immer dasselbe.
Wer vor Gericht zieht, muss neben den Anwaltskosten immer auch die Gerichtskosten vorstrecken. Selbst wenn ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner besteht, ist immer fraglich, ob dieser werthaltig ist. Dadurch erhöhen sich zunächst die Schulden. Informationen über das Vermögen des Schuldners sind daher Gold wert.
Hat der Anspruchsgegner schlichtweg kein Vermögen, nützt ein Erstattungsanspruch nichts. Sie gehen leer aus.
Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an; deshalb recherchieren wir im Vorfeld für Sie, damit Sie verlässliche Informationen erhalten.
Unsere Detektive ermitteln unter einer sogenannten sachdienlichen Legende. Wir recherchieren dabei Hintergründe, welche Schuldnerverzeichnissen nicht zu entnehmen sind.
Vielleicht setzt Ihr Schuldner einen sogenannten Strohmann ein, um seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern? Unsere Detektei klärt das für Sie auf.
Gerichte haben in zahlreichen Fällen geurteilt, dass die Detektivkosten ebenfalls zu den erstattungsfähigen Kosten zählen. Wichtig ist die Notwendigkeit, um einen Anspruch zu Lasten des Schuldners durchzusetzen.
Hierzu erklärt der Bundesgerichtshof in einer Pressemittelung (Nr. 121/2013):
Zu den Prozesskosten, die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung festgesetzt werden können, zählen nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden.
Dazu können Detektivkosten gehören, wenn sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig waren.
Haben Sie einen konkreten Verdacht und erhärtet sich dieser im Laufe der Ermittlungen, stehen die Chancen gut, sämtliche angefallenen Kosten geltend zu machen.
Als Gläubiger erhalten Sie von uns eine schriftliche Dokumentation. Diese können Sie mit den Angaben des Schuldners in der Vermögensauskunft abgleichen, wenn die Abgabe einer Vermögensauskunft bereits erfolgt ist.
Um die Möglichkeiten in Ihrem Fall auszuloten, erreichen Sie kostenlos unter:
