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Kindesunterhalt

Sie zahlen für Ihre volljährigen Kinder Unterhalt? Die Kinder behaupten zu studieren, zur Schule zu gehen und keine Einkünfte zu haben? Sie haben Zweifel an diesen Informationen, können es aber selber beispielsweise wegen einer zu großen räumlichen Entfernung nicht überprüfen? In diesen Fällen kann ein Detektiv Ihnen Klarheit verschaffen und Sie mit den nötigen Fakten versorgen.

Wenn Sie mit einem Detektiv zum Thema Kindesunterhalt reden möchten, dann wählen Sie bitte die Nummer

0 18 05 - 10 10 60 *

Informationen zum Thema Kindesunterhalt

Ausgangslage:

Wann entfällt ein Kindesunterhaltsanspruch?

1) bei Kindern die noch minderjährig sind:

Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes entfällt dann, wenn das Kind entweder genügend eigene Einkünfte hat oder wenn das unterhaltspflichtige Elternteil nicht in der Lage ist, den Unterhalt leisten zu können. Insbesondere bei der Frage nach eigenem Einkommen werden oftmals Beträge seitens des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen verschwiegen. In der Regel mindern eigene Einkünfte grundsätzlich den Unterhaltsanspruch, unabhängig davon, ob es Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Einkünfte aus Kapitalvermögen sind.

Bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit ist jedoch grundsätzlich zu überprüfen, ob diese Erwerbstätigkeit zumutbar oder unzumutbar ist. So sind beispielsweise Schüler grundsätzlich nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet. Dieses gilt auch für die Ferienzeit. Suchen sie sich trotzdem eine Tätigkeit, so bleiben diese Einnahmen unberücksichtigt, insofern es sich um geringfügige Einnahmen handelt. Sofern jedoch höhere Einkünfte erzielt werden, ist der über den Freibetrag für berufsbedingte Aufwendungen hinausgehende Satz nach Billigkeit anzurechnen.

Studenten sind ebenfalls grundsätzlich nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Dieses gilt auch für Vorlesungsfreie Zeiten oder Semesterferien. Ausnahmen gelten hier nur für studiennotwendige Praktika oder so genannte Werksstudenten. Arbeitet der Student jedoch während des Studiums, so ist unter Berücksichtigung des Freibetrages für berufsbedingte Aufwendungen und unter der Voraussetzung, dass die Eltern den vollen Studentenunterhalt bezahlen, der nach der Düsseldorfer Tabelle geregelt wird, jene Summe nach Billigkeit anzurechnen die über den vollen Studentenunterhalt und die berufsbedingten Aufwendungen hinausgeht. Üblicherweise bedeutet die Anrechnung nach Billigkeit den Ansatz von etwa 50%.

Die hier anzusetzenden Rechenexempel sollten unbedingt mit einem Rechtsanwalt besprochen werden. A Plus Detektive helfen Ihnen nachzuweisen, dass Ihre unterhaltsberechtigten Kinder möglicherweise Einkünfte erzielen, die sie Ihnen gegenüber nicht offen legen. Ohne Beweise durch einen Detektiv haben Sie möglicherweise eine schlechte Beweislage.

Grundsätzlich muss bei minderjährigen Kindern darauf geachtet werden, dass eine Verwirkung des Unterhlatsanspruches gemäß § 1611, Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt. So ist das Kind nicht verpflichtet, statt einer Schulausbildung eine Arbeit anzunehmen. Die Verpflichtung der Unterhaltszahlung entfällt auch nicht durch die Tatsache, dass das Kind den Umgang mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil verweigert.

2) bei volljährigen Kindern:

Bei volljährigen Kindern entfällt der Unterhaltsanspruch, wenn sie entweder genügend eigene Einkünfte erzielen, oder wenn der Elternteil, der zum Unterhalt verpflichtet ist, diesen aufgrund eigener Leistungsunfähigkeit nicht mehr erbringen kann.

Gemäß § 1611, Abs. 1 BGB kann jedoch der Unterhaltsanspruch verwirkt werden, wenn das volljährige Kind durch sein eigenes Verschulden bedürftig wurde, oder wenn es sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen die Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat (zum Beispiel tätliche Angriffe, grobe Beleidigungen, grober Undank und Lieblosigkeit gegenüber einem alten oder kranken Elternteil). Stets ist jedoch hier eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, um die Reaktion des volljährigen Kindes beurteilen zu können.

Ansonsten gelten analog die Bedingungen wie unter dem Punkt – minderjährige Kinder – ausgeführt.

Übrigens, auch hier können Detektivkosten die im Zusammenhang mit notwendigen Ermittlungen bei falschen Angaben des Unterhaltsberechtigten durch Einsatz einer Detektei verursacht werden gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig sein, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren.

Bitte beachten Sie unbedingt, dass ein Detektiv keine Rechtsberatung durchführt. Hier ist ein versierter Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Gemeinsam können Detektiv und Rechtsanwalt festlegen, welche Beweise Ihnen bei Ihrem Fall helfen und durch einen Detektiv beschafft werden können.

Unsere Detektei führt Ermittlungen und Beobachtungen im Zusammenhang mit Kindesunterhalt bzw. Unterhalt für Sie gerne im gesamten Bundesgebiet aus.

Detektei A Plus - Beweiserbringung bei Kindesunterhalt.

 

 

 

 

 

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