Mit dem Ende der Ehe enden oft nicht die aus der Eheschließung heraus entstandenen Pflichten. Insbesondere ist hier die Rede von der Thematik nachehelicher Unterhalt.
Nach der erfolgten Scheidung kann die Situation eintreten, dass ein Partner Unterhaltszahlungen verlangt. Dieser nacheheliche Unterhalt ist stets dann zu zahlen, wenn ein Ehegatte zum Scheidungszeitpunkt als unterhaltsbedürftig gilt.
Wird der Ehegatte aber erst eine geraume Zeit nach der Scheidung unterhaltsbedürftig, so hat er keinen Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt. Die Ausnahme ist dabei, wann dieser Partner aus der ehemaligen Partnerschaft heraus gemeinsamen minderjährigen Nachwuchs zu betreuen hat. Wie ist nachehelicher Unterhalt geregelt?

In § 1569 BGB wird festgelegt, dass ein Ex-Ehegatte dann gegen den anderen Ehepartner einen Unterhaltsanspruch hat, wenn nach der Scheidung nicht selbst für den Lebensunterhalt Sorge getragen werden kann. Diese Regelung soll gewährleisten, dass der ehemalige Ehepartner einen zukünftigen Lebensstandard führen kann, der dem Standard vor der Scheidung zumindest annähernd entspricht.
Folge daraus ist, dass ein Ex-Partner dem anderen Ex-Partner beispielsweise auch dann Unterhalt zu zahlen hat, wenn der unterhaltsbeanspruchende ehemalige Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt.
Das gilt dann, wenn diese eigentlich zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts ausreichen würden, die aber deutlich unter dem vorherigen Standard liegen, weil der zahlungspflichtige Ex-Partner erheblich mehr verdient. Folglich könnte der unterhaltsfordernde Ex-Partner seinen vorherigen Lebensstandard nicht halten, was eine Pflicht zum nachehelichen Unterhalt auslöst.
Ein Ex-Partner ist auch dann unterhaltspflichtig, wenn der andere Ex-Partner aus anderen Gründen nicht Einkünfte erzielen kann, die dem vorherigen Standard entsprechen. Unterschieden wird dabei zwischen Trennungsunterhalt, der unmittelbar nach der Trennung bis zur Scheidung zu zahlen ist und dem Ehegattenunterhalt.
Nachehelicher Ehegattenunterhalt ist nach aktueller Rechtsprechung in den meisten Fällen zeitlich begrenzt. Haben die Ehegatten ein Kind gemeinsames Kind, kann das die Dauer beeinflussen.
Die Höhe der Unterhaltspflicht des Ehegatten berechnet sich zumeist nach der Düsseldorfer Tabelle. Dabei richtet sich die Summe nach
Wichtig ist, dass vorgenannte Aspekte zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegen sollten. Der Unterhaltsanspruch entsteht nicht, wenn die genannten Gründe erst später eintreten.
Wenn ein Anspruchsgrund für Unterhalt ohne zeitliche Unterbrechung in einen anderen wechselt, so ist die Bedingung für einen Unterhaltsanspruch erfüllt. Wichtig ist hier also, dass keine zeitliche Unterbrechung eintritt.
Es gibt verschiedene Aspekte, aus denen heraus der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfällt. Gründe für das Entfallen des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt werden hier erläutert.
Ein Detektiv kann Ihnen wertvolle Dienste erweisen, wann Nachweise erbracht werden müssen, die ein Entfallen des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt begründen können. Unsere Detektei verfügt über einen reichhaltigen Erfahrungsschatz, wenn es um Ermittlungen durch Privatdetektive zum Nachweis von Gründen zur Unterhaltsverwirkung geht. Lassen Sie sich von einem Detektiv
zu dieser Thematik beraten. So vermeiden Sie erhebliche Nachteile. Allerdings führt unsere Detektei keine Rechtsberatung durch, das ist nicht statthaft. Bei Bedarf können wir Ihnen gerne einen versierten Fachanwalt für Familienrecht vermitteln, der die notwendige Rechtsberatung durchführen kann.
Wenn einer Partei Kosten durch einen Detektiv entstanden sind, die zur Recherche von im Gerichtsverfahren verwertbaren Beweisen notwendig waren, dann können diese Kosten der Detektei zu erstattungsfähigen Kosten nach § 91 I ZPO zählen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Dieser hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem die Frau eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft verschwiegen hatte, um weiter Unterhalt zu bekommen. Daher war der Einsatz einer Privatdetektei notwendig, um sachgerechte Beweise für Unterhaltsbetrug zu bekommen. Entscheidung vom 15. Mai 2013, Aktenzeichen: XII ZB 107/08.
In dem Verfahren ging es um die Versagung des zu zahlenden Unterhalts nach § 1579 BGB wegen grober Unbilligkeit. Das Gericht erklärte in der Entscheidung wörtlich:
“Ein Unterhaltsanspruch ist zur versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. …
2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, …”
Eine wichtige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beweise und den Ersatz der Detektivkosten ist allerdings, dass die Beweismittel auch legal beschafft worden sind. Daran scheiterte es offenbar in dem behandelten Fall, denn der ermittelnde Kollege hatte widerrechtlich technische Hilfsmittel eingesetzt. Das war aber nicht statthaft.
Wichtig ist also stets, dass eine Beweisführung analog zu der bestehenden Gesetzeslage durchgeführt wird. In unserer Detektei werden keine GPS Sender zur Erstellung von Bewegungsprofilen eingesetzt. Vielmehr beobachten unsere Detektive in althergebrachter Form. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie die so gewonnenen Beweismittel und Erkenntnisse auch vor Gericht nutzen können.
Überdies können Sie den Privatdetektiv, der die Ermittlungen durchgeführt hat, auch als Zeuge vor Gericht präsentieren. Das könnte sie wohl kaum, wenn illegale Methoden genutzt würden. Lassen Sie daher die Finger von windigen Werbeaussagen, wonach mit Hilfe von GPS eine umfassende Überwachung in Fällen von nachehelichem Unterhalt Beweise für den Lebensmittelpunkt einer Person erbracht werden können. Das ist schlichtweg falsch und kann strafbar sein.
Ein sehr interessantes Urteil hat das OLG Hamm gesprochen. Hintergrund war der Streit zweier Eheparteien. Im verhandelten Fall wollte der Mann von seiner Frau nach der Ehe Unterhalt haben. Meist ist die Konstellation ja anders herum, doch hier sollte die Frau zahlen. Diese wiederum misstraute ihrem Mann und war der Meinung, es sei Untreue in der Ehe im Spiel. Das wiederum wollte sie nicht akzeptieren.
Zur Vorbereitung auf eine Scheidung ließ die Frau den Mann also durch Detektive beobachten. Die Beobachtung brachte die Wahrheit ans Licht – der Mann ging fremd. Es kam zur Trennung und der Mann forderte Unterhalt. Den wiederum wollte die Frau nicht leisten. Vielmehr forderte sie den untreuen Mann sogar auf, die Detektivkosten zu ersetzen, weil er die ehelichen Pflichten auf Treue verletzt habe.
Schon in erster Instanz wurde der Anspruch des Mannes abgelehnt. Die Richter begründeten das mit einem Verstoß gegen die ehelich bindende Pflicht auf Treue zum Nachteil seiner Ehegattin.
Weil die Frau eine Privatdetektei beauftragen musste, um ihrem Gatten den Verstoß gegen seine ehelichen Verpflichtungen auf Treue zu beweisen, sind Kosten für die Detektei entstanden.
Diese Kosten sind dem Grunde nach als notwendig für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung respektive Rechtsverteidigung gegen den vom Mann geltend gemachten Anspruch auf Unterhalt zu betrachten gewesen.
Die Beweisführung durch Privatdetektive war mithin erforderlich, um den Verstoß des Gatten dokumentieren zu können. Deswegen sind Kosten für den Detektiveinsatz, die zur Ermittlung von Beweismaterial verursacht werden, sogenannte Verfahrenskosten, welche alsdann von der Gegenpartei zu ersetzen sind. (OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2015, Aktenzeichen: 6 WF 83/14)
