Autor: Jochen Meismann
Geschäftsschädigendes Verhalten umfasst Handlungen von Dritten, die den Geschäftsablauf stören und dem Ruf eines Unternehmens schaden. Solche Handlungen können sowohl von eigenen Mitarbeitern als auch von Wettbewerbern ausgehen.
Dieser Artikel beleuchtet die Hintergründe solcher Verhaltensweisen und informiert Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten zur Gegenwehr. Bei geschäftsschädigendem Verhalten von Mitarbeitern riskieren diese den Arbeitsplatz, denn es kann eine fristlose Kündigung drohen.

Inhaltsverzeichnis:
1. Was tun, wenn sich ein Mitarbeiter geschäftsschädigend verhält?
1.1. Ist in so einem Fall eine Kündigung möglich?
2. Ein Wettbewerber schadet Ihnen vorsätzlich?
2.1 Ihr Recht auf Schadensersatz vom Wettbewerber
3. Detektei erlangt Beweise
Weil das Recht in Deutschland sehr kompliziert ist, versuchen wir in diesem Beitrag Licht ins Dunkel zu bringen. Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung vornehmen. Sollten Sie diese benötigen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
Wenn in Ihrem Betrieb ein Mitarbeiter ein Fehlverhalten dieser Art an den Tag legt, brauchen Sie das nicht zu dulden. Derartige Handlungen können zum Beispiel sein:
Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich ordnungsgemäß zu verhalten. Selbst negative Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet wie zum Beispiel auf einer Social Media Plattform sind zu unterlassen, denn solche Äußerungen sind Kündigungsgründe. Dem Unternehmen ist es dann möglich, gegen den Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung auszusprechen (Urteil vom 15. März 2013, LAG Hamm, Az. 13 Sa6/13).
Als Arbeitgeber haben Sie einen Anspruch auf ein tadelloses Verhalten Ihrer Mitarbeiter. Diese sind dazu gemäß Arbeitsvertrag verpflichtet. Wenn sich der Arbeitnehmer grob geschäftsschädigend verhält, so stellt das in vielen Fällen einen Grund zu Kündigung ohne vorherige Abmahnung dar.
In so einem Fall droht eine verhaltensbedingte Kündigung aus wichtigem Grund durch den Arbeitgeber.
Geregelt ist das Recht zur Kündigung in § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG. Danach können verhaltensbedingte Beweggründe eine Kündigung sozial rechtfertigen. Wir reden dann von einer schuldhaften Vertragsverletzungen von Seiten des Angestellten, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht. Gibt es einen Betriebsrat, so ist dieser im Zuge der Kündigung anzuhören.
Voraussetzung ist dabei ein objektiver Grund zur Kündigung. Normalerweise ist vor einer solchen Kündigung wegen des Verhaltens eine Abmahnung notwendig. Gab es aber eine gravierende verhaltensbedingte Störung, so kann das eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung durch den Arbeitgeber begründen. Das gilt besonders für grobe Pflichtverletzungen eines Angestellten in einer Vertrauensposition. Eine Abfindung ist dann nicht vorgesehen, wie diverse Arbeitsgerichte geurteilt haben.
Im Einzelfall ist stets ein Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, bevorzugt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht. Eine klare Beweislage und eindeutige Begründungen sollen dann im Sinne des Arbeitgebers verhindern, dass er sich mit dem Angestellten als Kläger und Beklagten im Zuge der Kündigung ohne Abmahnung vor dem Arbeitsgericht sieht.
Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dabei ein hartes Mittel, das nur dann wiegt, wenn es schwere Pflichtverletzungen und relevante Gründe für die Kündigung gibt. Sonst sind die Abmahnung oder die ordentliche Kündigung je nach Umstand anzuwenden. Hierzu existieren verschiedene Urteile von Landesarbeitsgerichten (LAG), die Sie mit Ihrem Rechtsanwalt erörtern sollten.
Auch im Verhältnis gegenüber einem Wettbewerber sind vom Gesetz klare Grenzen gesetzt. So darf ein Wettbewerber einem anderen nicht vorsätzlich schaden. Es ist also nicht gestattet, Inhalte zu verbreiten, die nicht korrekt sind. Es ist nicht erlaubt, eine im Wettbewerb stehende Firma zu sabotieren.

Die Rechtsprechung besagt, dass in dem Fall ein Anspruch auf Unterlassung besteht.
Das geht sogar soweit, dass Angestellte sich gleichfalls im Rahmen des Rechts zu bewegen haben, so hat das Oberlandesgericht Hamm geurteilt, dass eine herabwürdigende Äußerungen selbst in einem privaten Blog wettbewerbswidrig sein können. Das gilt dann, wenn die Inhalte sich um eine Firma handeln, für dessen Konkurrenten der Schreiber des Blogs tätig ist.
Verhält sich ein Wettbewerber einem anderen gegenüber unlauter, dann löst das einen Anspruch auf Schadensersatz aus. Merksatz: Wenn eine Firma einen Wettbewerber nach § 4 Nr. 10 UWG unlauter behindert, so löst er damit einen Anspruch auf Schadensersatz aus. Ist ein Verhalten geschäftsschädigend, so ist das nicht zu tolerieren. Zum Schadensersatz gehören Detektivkosten, die zur Festigung der Beweise notwendig waren. gehören. Das bestätigt ein Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe vom 23.09.2009 mit dem Aktenzeichen 6 U 52/09.
Das OLG Karlsruhe beschäftigte sich mit dem Verhalten von Wettbewerbern aus der Plakatierungsbranche. Der Kläger sprach im vorliegenden Fall den Verdacht gegen den Beklagten aus, dieser würde vorsätzlich Plakate abhängen oder beschädigen, die der Kläger zuvor angebracht hatte.
Da er dazu früher bereits einen Verbotstitel erwirkt hatte, sich das Verhalten aber nicht änderte, brauchte die Klägerin Beweise. Dazu schaltete der Geschäftsführer der Klägerin eine Detektei ein. Diese observierte den Beklagten und schleuste sogar einen Detektiv als vorgeblichen Praktikanten ein. Dieser Ermittler hatte einen GPS-Sender am Mann und begleitete die Beklagte bei der Arbeit.
Im Zuge der Observation stellte die Detektei mehrere Aktivitäten von Seiten der Beklagten fest, bei denen diese tatsächlich Plakate der Klägerin wieder entfernte. Diese war diese irgendwo in der Nähe auf den Boden und hängte an deren Stelle eigene Plakate auf. Das war klar geschäftsschädigend.
Der 6. Zivilsenat des OLG, der sich mit dem Thema Wettbewerbsrecht beschäftigt, stellte dazu in seinem Urteil fest, dass die Klägerin dem Grunde nach Ersatz für die Detektivkosten von der Beklagten verlangen kann.
Das Entfernen der Plakate ist demzufolge eine unlautere Behinderung des Wettbewerbers gemäß § 4 Nr. 10 UWG. Dieses Verhalten löst einen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher aus. Dazu zählen die Detektivkosten (Urteil vom 23.09.2009 Az.: 6 U 52/09). Wie hoch diese dann anzusetzen sind, ist nach der Rechtsprechung fallbezogen unterschiedlich. Wichtig für Sie: Aufgrund eines geschäftsschädigenden Verhaltens eines Wettbewerbers steht Ihnen ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz zu. Bei einem solchen Problem dürfen Sie eine Detektei mit der Beweisführung betrauen.
Geschäftsschädigendes Verhalten berührt verschiedene rechtliche Bereiche, die im Arbeitsrecht und auch im Strafrecht verankert sind. Zu den wichtigsten gesetzlichen Regelungen gehören dabei das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Strafgesetzbuch (StGB) und das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Haben Sie einen klaren Verdacht auf ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers oder Wettbewerbers wegen geschäftsschädigenden Verhaltens? Dann dürfen Sie eine Detektei einschalten, die Aufklärung betreibt und Beweise sammelt. Detektive schützen dabei Ihre Interessen.
Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt: Bei einem konkreten Verdacht gegen einen Angestellten in einem Arbeitsverhältnis ist der Einsatz von Privatdetektiven ein legitimes Mittel. Die durch die Detektive gewonnenen Erkenntnisse nutzen Sie vor Gericht.
Haben Sie Hinweise auf ein Fehlverhalten? Dann müssen Sie eine Reaktion zeigen. Lassen Sie sich jetzt in einem Gespräch am Telefon beraten, was ein Detektiv für Sie bewirken kann. Wir überprüfen Sachverhalte und liefern bundesweit Informationen für Unternehmen.
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