Autor: Rechtsanwalt Daniel Beba
Ob am Arbeitsplatz oder zu Hause, es ist heute rein technisch sehr einfach, andere Menschen auszuspionieren. Am häufigsten geschieht dies durch Nachbarn, Mitarbeiter, Konkurrenten, Vermieter und Ex-Partner. Jeder kann betroffen sein.
Im häuslichen Umfeld kommt es immer wieder zu Streitigkeiten beispielsweise wegen Lärmbelästigung, Ruhestörung und anderes unsägliche Verhalten in der Nachbarschaft. Eine besondere Note spielt allerdings das heimliche Überwachen und Abhören, was viel schwerer wiegt als Lärm und Ruhestörungen während der gesetzlichen Ruhezeiten, besonders wenn das Problem vom Vermieter ausgeht.
Lesen Sie in diesem Artikel mehr über die rechtlichen Hintergründe und wie Sie sich schützen können.
In Deutschland gilt das Recht auf Privatsphäre, welches auch das Mietverhältnis betrifft. Grundsätzlich darf ein Vermieter den Mieter, seine Handlungen und seine Gespräche nicht ohne weiteres abhören oder überwachen, da dies die Privatsphäre verletzen würde.
Es gibt jedoch im Mietrecht bestimmte Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten, wann ein Vermieter zumindest bestimmte Kontrollen vornehmen darf:
Dem Vermieter ist es jedoch grundsätzlich nicht gestatte, heimlich seine Mieter abzuhören oder mit Kameras in der Wohnung zu überwachen. Er darf auch nicht mit einem Geräuschverstärker durch die Wand die nebenan liegende Mietwohnung abhören. Allerdings ist das schwer nachzuweisen.

Oftmals berichten uns Kunden von ihrem Verdacht, dass ein anderer sie abhört. Rein technisch ist das recht einfach, zumal jeder im Internet die passende Überwachungstechnik kaufen kann. In der Regel fällt ein solcher Verdacht auf einen Eingriff erst dann auf, wenn vertrauliche Informationen Dritten bekannt geworden sind.
Wenn Sie befürchten, dass Ihr Vermieter Sie möglicherweise belauscht, gibt es einige Anzeichen, auf die Sie achten können:
Bitte beachten Sie, dass dies nur allgemeine Hinweise sind und keine definitive Bestätigung dafür geben, ob Sie tatsächlich belauscht werden. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie abgehört werden, sollten Sie unseren professionellen Rat einholen, um Ihre spezifische Situation zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Im Rahmen unserer Tätigkeit überprüfen wir Ihre Örtlichkeiten gewissenhaft und vollständig auf Überwachungstechnik. Klassiker sind Küche, Wohn- und Schlafzimmer, weil Sie sich naturgemäß am meisten dort aufhalten. Im Ausnahmefall können auch einmal Keller- und Hobbyräume dazugehören.
Neben dem Interieur der Räumlichkeiten selbst überprüfen wir Steckdosen, Leitungen und sonstige elektrische Geräte. Die Abhörgeräte sind heutzutage so klein, dass sie einem Laien nicht mehr auffallen. Dies können sogar Kugelschreiber oder Geldstücke sein.
Wenn Ihr Vermieter Sie abhört, hat er im vermutlich die Möglichkeit, die Räume heimlich zu betreten. Das macht es für ihn einfacher, Überwachungstechnik darin zu verstecken. Ein Nachbar oder ein anderer Dritter hätte diese Option nur, wenn Sie ihn in Ihre Wohnung eingeladen hätten oder er – aus welchen Gründen auch immer – einen Schlüssel zu Ihrer Wohnung hätte.
§ 201 StGB schützt die Vertraulichkeit des Wortes. Konkret heißt es dort:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
Das bringt Sie allerdings nur weiter, wenn Sie die nötigen Beweise haben, um das illegale Abhören zu belegen. Bei diesem Aspekt kommen wir ins Spiel. Unserer Profis klären bei Ihnen vor Ort, ob Sie ein Opfer von Spionage geworden sind.
Auch der Staat und die Polizei haben sich an rechtliche Grenzen zu halten. Ausgangspunkt ist hier der Schutz durch das Grundgesetz.
Artikel 10 GG besagt:
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Hier müsste der Text wohl der technischen Entwicklung angepasst werden. Fakt aber ist, auch der Staat darf nur in Grenzen überwachen.
Wichtig sind dabei die gesetzlichen Regelungen in §§ 100 ff StPO. Im Rahmen von Strafverfahren können staatliche Abhörmaßnahmen legal sein.
Es geht im Gesetz um die Vertraulichkeit des Wortes. Kein Mensch soll ständig befürchten müssen, dass das von ihm nicht öffentlich gesprochene Wort gegen ihn verwendet wird. Dieser Schutz ist dann nicht erforderlich, wenn der Sprechende weiß, dass eine Aufzeichnung erfolgt und er sein Einverständnis gegeben hat. Das könnte beispielsweise bei Verhören, Interviews oder öffentlichen Auftritten der Fall sein.
Die rechtlichen Ansprüche können ganz unterschiedlicher Natur sein. Verletzt jemand durch Abhörmaßnahmen Ihren geschützten Lebensbereich, kann das schwerwiegende psychische Probleme auslösen. Sie fühlen sich zu Hause einfach nicht mehr sicher. In einem solchen Fall hat der Täter Widergutmachung zu leisten. Zudem spricht man im juristischen Sinne von einer Sühne- und Genugtuungsfunktion. Dem Opfer steht eine Geldentschädigung zu.
Noch viel schwerwiegender ist ein Eingriff durch die Konkurrenz oder Mitarbeiter. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, welche Schäden genau entstanden sind.
In familienrechtlichen Streitigkeiten kann es zudem zur Verwirkung von Ansprüchen auf Unterhalt kommen, wenn der Ex Sie ausspioniert.
Unsere Techniker kommen in Firmen und in Privaträumen zum Einsatz. Dabei überprüfen sie insbesondere das Haus oder die Wohnung auf:
Ob in einer Lampe, Steckdose, in Leitungen oder im Telefon – wir finden die versteckten Abhörmittel und machen Ihr Haus, ihre Wohnung oder Ihr Büro wieder sicher. Die Techniker liefern klare Antworten auf Ihre Frage: Hört mein Vermieter mich ab?
Der Vermieter als Eigentümer hat das Recht mit seinem Eigentum zu machen, was er will. Liegt jedoch ein Mietvertrag vor, so hat der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
Tatsächlich kann der Vermieter ein berechtigtes Interesse haben, das Mietobjekt zu betreten. Dies gilt vordringlich beim Ablesen von Zählerständen oder bei notwendigen Erhaltungsmaßnahen.
Unter keinen Umständen jedoch darf der Vermieter einen Mieter und dessen Unterhaltungen abhören oder gar Videoaufnahmen zu fertigen. Tut er dies doch, macht er sich strafbar. Abhören ist kein Kavaliersdelikt. Hierzu hatten wir oben bereits zu § 201 StGB ausgeführt, welche Strafen drohen.
Aufgrund fortschreitender Technik ist es für einen Laien unmöglich festzustellen, ob er tatsächlich Opfer eines sogenannten Lauschangriffs ist.
Sind jedoch auf unerklärliche Weise vertrauliche Informationen nach außen gedrungen, liegt der Verdacht nahe, dass jemand bei Ihnen Abhörtechnik verbaut hat. Darum brauchen Sie die Hilfe von unseren Experten, wenn Gewissheit haben möchten.
Neben der Überprüfung von Wohnraum untersuchen wir technische Geräte, wie Laptop oder Handy forensisch, damit Sie Klarheit erlangen.
Einen perfekten Schutz gegen Abhörmaßnahmen gibt es nicht. Bei jedem Besuch könnte ein Gast ein Abhörgerät unterbringen. Sollen Sie vor wichtigen Gesprächen sicher gehen wollen, dass deren Inhalt vertraulich bleibt, können wir Sie unterstützen. Häufig ist dies bei wichtigen Verhandlungen sinnvoll.
Um Ihr Haus, die Wohnung oder Geschäftsräume zu überprüfen setzen wir auf modernste Technik und spezielle Techniker.
Unsere Detektei unterhält im Bereich der Lauschabwehr eine eigene Abteilung mit gut ausgebildeten Spezialisten. Viele sind ehemalige Angehörige von Nachrichtendiensten. Diese Spezialisten bringen wir bei Ihnen kurzfristig zum Einsatz.
Im Anschluss erhalten Sie von uns einen ausführlichen Bericht über die Untersuchung. Ob nur ein Zimmer, eine ganze Wohnung oder ein ganzes Mietshaus – unsere Techniker suchen wir in allen Arealen nach Abhörgeräten, bei Bedarf auch das Auto.
Im Rahmen der technischen Möglichkeiten bieten wir unterschiedliche Leistungen zur Lauschabwehr an. Die wohl häufigsten sind:
Welche Maßnahmen in Ihrem Fall angezeigt sind, hängt von den konkreten Umständen und Indizien ab.
Im Rahmen der Lauschabwehr bringen wir ganz unterschiedliche Suchtechnik zum Einsatz. Diese ist stets auf dem neuesten Stand. Nachstehend finden Sie einige Beispiele für die gängigsten Geräte:
Im Rahmen der technischen Entwicklung kommen ständig neue Geräte und Verfahren hinzu. Diese Geräte kosten wirklich viel Geld, was erklärt, dass eine Untersuchung Ihrer Räume nach Abhörgeräten mit einem gewissen finanziellen Aufwand verbunden ist. Allerdings können wir in den Regel nur feststellen, ob Sie abgehört werden, nicht aber, welche Person die Überwachungstechnik eingebaut hat.
Wenn Sie sicher gehen wollen, dass man Ihr Zuhause entgegen bestehender Gesetze nicht ausspioniert, helfen unsere Profis Ihnen. Profitieren Sie hierbei von unserer jahrzehntelangen Erfahrung und unserem Know-how.
Nur durch eine gezielte Maßnahme zur Lauschabwehr können Sie sich im alltäglichen Leben wieder sicher fühlen. Ansonsten leben Sie weiter im Ungewissen und brauche extrem gute Nerven, wenn Ihnen das nichts ausmachen würde.
Aus Erfahrung können wir sagen, dass ein Laie keine Chance hat, Ihre Räume auf Abhörtechnik hin zu untersuchen. Weder eine App, noch eine “günstige Apparatur oder Anlage” aus dem Netz können zuverlässig helfen und taugen in der Regel nichts.
Das Equipment unserer Detektei kostet in der Anschaffung eine hohe fünfstellige Summe. Darüber hinaus benötigt man einen erfahrenen Techniker, der das Gerät bedient und die Daten auch auswerten kann.
Wichtig: Rufen Sie uns möglichst nicht aus den betroffenen Räumen an, sondern nutzen für Telefonate am besten das Telefon eines unbeteiligten Dritten oder rufen von außerhalb an.
Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs klären wir mit Ihnen das genaue Vorgehen zum Verhindern des Abhörens. Hierfür erreichen Sei uns über:
