Ist Diebstahl ein Kündigungsgrund?

Wenn es zu einem Diebstahl in einem Betrieb kommt, stellt sich die Frage, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist. Hier Antworten von Rechtsanwalt Daniel Beba.
DETEKTIV EINSCHALTEN

Autor: Rechtsanwalt Daniel Beba

Diebstahl am Arbeitsplatz kommt weitaus häufiger vor, als Sie denken mögen. In diesem Artikel erfahren Sie mehr zu möglichen Maßnahmen und insbesondere zu der Frage, ob Diebstahl ein Kündigungsgrund ist.

Klar und allen Fällen gemein ist die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis durch einen Diebstahl deutlich beeinträchtigt ist. Unternehmen können darum eine Kündigung wegen Diebstahls aussprechen. Unter Umständen kommt es zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber. Ein Diebstahl ist keine Kleinigkeit.

Das Vertrauen hat bei einem Diebstahlsdelikt einen Schaden bekommen. Dabei muss der Diebstahl jedoch mit den arbeitsrechtlichen Pflichten im Zusammenhang stehen. Ein außerhalb des Dienstverhältnisses begangener Diebstahl hat in der Regel am Arbeitsplatz nur Konsequenzen, wenn vermögensrechtliche Pflichten betroffen sind, insbesondere beim Umgang mit Geld.

Bei einem klaren Anfangsverdacht hilft Ihnen unsere Detektei bei der Beweisführung. Wir besprechen mit Ihnen den Einzelfall und klären die Ermittlungsmöglichkeiten. Unsere Dokumentation kann die Kündigung wegen Diebstahls tragen, wenn wir den Arbeitnehmer überführen.

Abmahnung und Kündigung durch Arbeitgeber wegen Diebstahl am Arbeitsplatz

Eine Abmahnung ist im Arbeitsrecht grundsätzlich bei verhaltensbedingten Verstößen vorgesehen und ein probates Mittel, das beim Diebstahl möglich ist. Der Arbeitnehmer erhält hier die Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern und sich künftig an die getroffenen Vereinbarungen zu halten.

Eine Abmahnung dient gleichzeitig der Vorbereitung einer Kündigung. Sollte der Arbeitnehmer wiederholt auffällig werden und gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, hat er mit einer Kündigung wegen der Diebstähle zu rechnen, weil die Vertrauensbasis zerstört ist.

Diebstahl am Arbeitsplatz: Kavaliersdelikt oder fristlose Kündigung?

Ein Diebstahl am Arbeitsplatz am Arbeitsplatz ist definitiv kein Kavaliersdelikt und sollte unter keinen Umständen verharmlost werden. Eine Kündigung wegen Diebstahl hat im Arbeitsrecht Folgen. Die Konsequenzen sind alles andere als harmlos. Eine Strafanzeige gegen den Mitarbeiter ist ebenfalls denkbar und man läuft Gefahr, die Arbeit zu verlieren.

In der Regel berechtigt ein Diebstahl am Arbeitsplatz ein Recht zur fristlosen Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu in seinen Leitsätzen zum Urteil vom 10.06.200 (2 AZR 541/09) aus:

1. Rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, können auch dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden geführt hat.

2. Das Gesetz kennt auch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers keine absoluten Kündigungsgründe. Es bedarf stets einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung und Interessenabwägung dahingehend, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der eingetretenen Vertrauensstörung – zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht.

In dem konkret zu entscheidenden Fall jedoch hatte die Arbeitnehmerin Pfandbons im Wert von 1,30 € gefunden und eingelöst. Daraufhin wurde sie fristlos gekündigt. Obwohl das Bundesarbeitsgericht die vorstehenden Leitsätze vorgab, wurde in diesem Fall die Kündigung als nicht wirksam beurteilt. In diesem besonderen Fall hätte eine Abmahnung ausgereicht. Die außerordentliche Kündigung sei unwirksam. Es fehlt an einem wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB.

Ist Diebstahl am Arbeitsplatz ein Kündigungsgrund?

Arbeitgeber nutzen die Hilfe einer Detektei bei der Beweisführung

Man kommt als Arbeitgeber daher nicht umhin, die konkreten Umstände in jedem Einzelfall zu beleuchten.

Unsere Detektei ist Ihnen bei einer Dokumentation des Fehlverhaltens behilflich. Eine Kündigung muss im Zweifel vor Gericht halten.

Tatsächlich kommen Arbeitgeber zu uns, um sich einfach Klarheit zu verschaffen. Hat man klare Nachweise, kann ein Rechtsstreit eventuell vermieden werden. Eine außergerichtliche Einigung bringt hier schnell eine rechtssichere Lösung.

Unsere Detektive klären mit Ihnen in einem kostenlosen Erstgespräch, wann und wie Ermittlungsmaßnahmen möglich sind. Der Arbeitsplatz ist kein rechtsfreier Raum. Arbeitgeber können und dürfen dort bei Vorliegen klarer Gründe überwachen. Grenzen hat dies aber auch. Eine anhaltslose Dauerüberwachung sorgt für zum einen für psychischen Druck beim Arbeitnehmer, und kann zudem zur Unverwertbarkeit führen, wenn der Kündigung ein Rechtsstreit folgt.

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB

Im Falle eines unzumutbaren Abwartens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist lässt das Gesetz auch eine fristlose Kündigung wegen des Diebstahls zu:

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Was zählt als Diebstahl am Arbeitsplatz?

Unter Diebstahl am Arbeitsplatz fallen grundsätzlich alle Taten, welche im Zusammenhang mit der konkreten Arbeitssituation und deren Verpflichtung bestehen. Das Vorgehen hängt von den jeweiligen Umständen im Einzelfall ab.

Gemäß LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2008, 9 Sa 662/07 kann auch ein Griff in die Kaffeekasse eine Kündigung rechtfertigen. Darüber hinaus rechtfertig ein Diebstahl bei Geschäftspartnern, Kunden und Arbeitskollegen eine Kündigung.

Ist eine Kündigung wegen Diebstahls am Arbeitsplatz wirksam?

Ein Diebstahl ist und bleibt letztendlich eine Straftat und kann zur Kündigung führen. Geregelt ist dieser Straftatbestand im Strafgesetzbuch in § 242 StGB. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die empfindliche Strafe bei Diebstahl zeigt, wie ernst der Gesetzgeber diese Tat sieht. Wie bereits bei der fristlosen Kündigung ausgeführt, kommt es auf den Einzelfall an.

In einem Fall urteilte das BAG wie folgt:

Entwendet eine Verkäuferin Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, kann dies auch nach längerer Beschäftigungsdauer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (BAG – Urteil vom 21.06.2012 – 2 AZR 153/11).

Die Verdachtskündigung wegen Diebstahls

Wie der Name schon sagt, muss für eine Verdachtskündigung ein Verdacht bestehen, dass der Arbeitnehmer eine strafbare Handlung begangen hat. Naturgemäß ist der entsprechende Nachweis der Verfehlung für den Arbeitgeber schwer möglich.

Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung ist der Arbeitgeber jedoch zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Dabei darf er nicht nur Fakten zu Lasten des Arbeitnehmers zusammentragen. Er muss prüfen, ob es entlastende Fakten gibt, die gegen den Verdacht einer strafbaren Handlung sprechen (LAG Schleswig Holstein-Urteil vom 19.06.2013 – 3 Sa 208/12 ).

Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu in einer Entscheidungsbegründung (Urteil vom 23.06.2009 – 2 AZR 474/07) aus:

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.

Dabei stellt nicht nur eine erhebliche Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung dar.

Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren oder vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört.

Eine Verdachtskündigung ist nur dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (st. Rspr., statt vieler: Senat 13. März 2008 – 2 AZR 961/06 – Rn. 14 mwN, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 43 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6).

Dabei ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung. Die Kündigung verstieße anderenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie wäre nicht ultima ratio (Senat 13. September 1995 – 2 AZR 587/94BAGE 81, 27, 34). Für die ordentliche Verdachtskündigung gelten keine abweichenden Maßstäbe (vgl. Senat 27. November 2008 – 2 AZR 98/07NZA 2009, 604).

Was ist bei einer fristlosen Kündigung zu beachten?

Neben der fristlosen Kündigung wegen Diebstahls am Arbeitsplatz sollte vorsorglich immer auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Es sollte immer einen Abwägung der konkreten Umstände vorgenommen werden.

Im Rahmen einer fristlosen Kündigung ist zu beachten, dass man nach Kenntnis des Vorgangs nicht zu lange wartet. Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber hat gemäß § 626 Abs. 2 BGB binnen zwei Wochen zu erfolgen.

Sollte hier zunächst eine Abmahnung erfolgen, kann der Arbeitgeber wegen desselben Grundes nicht noch einmal kündigen.

Umgang mit Diebstahl am Arbeitsplatz

Der Umgang mit einem Diebstahl auf der Arbeit ist nicht einfach. Es ist deshalb ratsam zunächst ein Gespräch zu führen. Unter Umständen klärt sich so der Sachverhalt.

Sie können als Arbeitgeber dennoch eine Abmahnung aussprechen. Oftmals hilft der Schuss vor den Bug schon, um Wiederholungen zu vermeiden.

Haftung für Diebstahl am Arbeitsplatz durch Arbeitgeber

Unabhängig von den Folgen eines Diebstahls am Arbeitsplatz stellt sich die Frage der Haftung für die entstandenen Vermögensschäden.

Hierzu gibt es eine Entscheidung des LAG Hamm (LAG Hamm (18 Sa 1409/15), wonach der Arbeitgeber zumindest nicht hafte. Im gegenständlichen Fall hatte ein Arbeitnehmer in einem Rollcontainer Wertsachen in Höhe von 20.000,00 € deponiert, die ein Dieb entwendet hatte.

Das Gericht war der Ansicht, dass ein Arbeitgeber allenfalls Schutzpflichten für Gegenstände habe, die ein Arbeitnehmer üblicherweise bei sich habe oder für die Arbeit benötige.

Für alltägliche Gegenstände hingegen (Schlüssel, Handy, Portemonnaie) muss der Arbeitgeber Aufbewahrungsmöglichkeiten vorhalten. Diese wiederum müssen vom Arbeitnehmer genutzt werden.

Eine klare Haftung besteht für den Täter. Diesen kann das Opfer freilich nur in Anspruch nehmen, wenn klar ist, wer der Dieb war.

Diebstahl am Arbeitsplatz ohne Beweise – was ist zu befürchten?

Die Sachlage wiegt und alle Beteiligten sind verunsichert. Besteht kein Beweis, muss der Arbeitgeber sich überlegen, wie er damit umgeht. Möglicherweise ist es sinnvoll, die Strafbehörden einzuschalten. Besteht ein konkreter Verdacht, kann die oben beschriebene Verdachtskündigung ausgesprochen werden.

In jedem Fall trifft der Arbeitgeber eine Pflicht zur bestmöglichen Aufklärung. Gegebenenfalls müssen Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass eine Wiederholung droht. Pauschale Aussagen lassen sich deshalb nicht treffen.

Ist ein Aufhebungsvertrag besser als eine Kündigung?

Aus juristischer Sicht gibt es eine klare Aussage: “Kommt drauf an…” und zwar auf die konkreten Umstände. Wie erdrückend ist die Beweislage? Hat man bereits eine neue Anstellung in Sicht? Wer ist der Auftraggeber? Als Arbeitgeber muss man das Prozessrisiko im Auge behalten, genau wie ein Arbeitnehmer. Es hängt von der konkreten Sachlage ab. Unter Umständen kann es aus Arbeitnehmersicht sinnvoll sein, noch ein vernünftiges Arbeitszeugnis zu erlangen.

Eine Kündigung bedeutet letztendlich für beide Parteien ein Risiko und nicht selten werden vor dem Arbeitsgericht Vergleiche geschlossen. Es ist deshalb ratsam, ordentlich abzuwägen und nicht zu stur zu sein.

Arbeitgeber darf nicht zu lange mit der Kündigung warten

Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, darf ein Arbeitgeber bei einer fristlosen Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Vorfalls die Kündigung gegen den Arbeitnehmer aussprechen. Ansonsten kann es zu Problemen bei der Rechtfertigung der Kündigung führen.

Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine längere Zeit gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber noch Ermittlungen anstellen muss. Schließlich können diese sogar zur Entlastung des Arbeitnehmers führen. Dies gilt für Diebstahl und andere Delikte.

Hintergrund ist bei einer fristlosen Kündigung letztendlich der tragende Gedanke, dass dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist zu warten.

Bagatelldiebstahl und andere mildernde Umstände

Es ist ein allgemein gültiger Rechtssatz, dass Parteien gemäß § 242 BGB eine Leistung nach Treu und Glauben zu erbringen haben. Leistungen sind so zu bewirken, wie die Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordert. Dahinter steckt der Rechtsgedanke, Schuldverhältnisse nicht wegen “Kleinigkeiten” aufzukündigen. Ein Diebstahl ist jedoch keine Kleinigkeit.

Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen regelt § 248a StGB. Danach werden Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Letztendlich ist diese Norm ebenfalls ein Ausdruck des Gesetzgebers nicht wegen jeder Kleinigkeit ein Strafverfahren einzuleiten.

Hinsichtlich mildernder Umstände ist zunächst an § 49 StGB zu denken. Danach kommt bei Verweis auf diese Norm eine Reduktion der Strafe für den Langfinger in Betracht.

Man kann unabhängig von der vorstehenden Norm wohl aber auch so verstehen, dass im konkreten Fall nachvollziehbare Gründe für die Tat beziehungsweise eine Handlung vorlagen, die ein milderes Handeln und eine entsprechende Reaktion angemessen erscheinen lassen.

Sie werden von einem Kollegen beschuldigt – und jetzt?

Als erstes fällt einem eine Verleumdung gemäß § 187 Strafgesetzbuch ein. Danach macht sich strafbar, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.

Oftmals werden Strafverfahren dieser Art eingestellt, weil kein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Zu allem Übel droht einem noch eine Gegenanzeige. Man sollte deshalb vorsichtig sein.

Bevor man strafrechtliche Schritte einleitet, sollte man daher immer erst das Gespräch suchen. Vielleich kann man so schon Missverständnisse ausräumen und die Angelegenheit klären.

Droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld I?

Ein Diebstahl hat zur Kündigung geführt? Tatsächlich droht einem Betroffenen hier eine Sanktion. Es wird ihm dabei vorgeworfen, dass er die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat. Es ist mit einer Sperre bis zu 12 Wochen zu rechnen. Dabei wird die Zeit aber voll auf den Bezugszeitraum angerechnet.

Kosten für den Einsatz von Detektiven bei Ermittlungen wegen Diebstahls

Lässt sich ein Diebstahl durch den Arbeitnehmer nachweisen und wird eine Kündigung wegen Diebstahls ausgesprochen, kann der Arbeitgeber die Kosten für den Einsatz des Detektivs ebenfalls beim Arbeitnehmer geltend machen. Dies gilt sowohl für die fristlose Kündigung, als auch die fristgemäße.

Verdacht auf Diebstahl im Betrieb? Detektive klären den Verdacht

Kommen in Ihrem Betrieb Diebstähle seitens eines Mitarbeiters vor? Dann ist die Voraussetzung für den Einsatz einer Detektei statthaft, um Beweise zu sammeln, denn Sie haben ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung. Kontaktieren Sie unsere Detektei für ein kostenloses Erstgespräch und weitere Informationen:

1. Sie schildern uns Ihr Anliegen über das Kontaktformular, per Telefon oder per E-Mail. Jede Anfrage wird streng vertraulich behandelt.

2. Wir prüfen Ihren Fall umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt eine Antwort noch am Tag der Anfrage.

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