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Urteile zum Thema Detektivkosten

Detektivkosten sind durch Spritdieb zu bezahlen

Nachdem ein Autofahrer sein Fahrzeug an einer Tankstelle für etwa 10 Euro betankt hatte, bezahlte er an der Kasse einige Kleinigkeiten, wobei er von seinem Tankvorgang nichts erwähnte und den getankten Sprit auch nicht bezahlte. Der Tankstellenpächter beauftragte eine Detektei mit Ermittlungen. Dabei konnte die Identität des Spritdiebes festgestellt werden, woraufhin der Geschädigte rechtliche Schritte einleitete.

Nachdem die Richter in den unteren Instanzen urteilten, dass die Detektivkosten nicht erstattungsfähig seien. Nach einem Weg durch die Instanzen endete der Fall vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Richter des BGH widersprachen ihren Kollegen und urteilten, dass der Täter auch die durch die Beauftragung der Detektei entstandenen Kosten erstatten muss. Dass diese dabei deutlich höher lagen als die Schadenssumme, sei hierbei unerheblich, da der Geschädigte durch den Diebstahl des Kraftstoffes keine Alternative gehabt habe, als eine Detektei zu beauftragen, die Identität des Spritdiebes zu ermitteln. (BGH VIII ZR 171/10)

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Kosten einer beauftragten Detektei müssen vom Versicherungsbetrüger übernommen werden.

Wenn eine Versicherung den Verdacht hat, von einem Versicherungsnehmer betrogen zu werden, darf diese Versicherung eine Detektei für Ermittlungen einschalten. Wie auf seinem Urteil des Amtsgerichts München hervorgeht, muss der Versicherungsbetrüger die durch die Detektei entstandenen Kosten ersetzen, sofern sich der Verdacht bestätigt.

Hintergrund: Der Versicherungsbetrüger betrieb ein Reisebüro und war im Rahmen des Geschäftsbetriebes berechtigt, Reiserücktrittsversicherungen an Kunden zu vermitteln. 2006 meldete er einer Reiseversicherung, mit der er in Geschäftsbeziehung stand, die Stornierung einer Reise. Dabei meldete er Stornierungskosten in Höhe von EUR 3.407,00.

Die Ungereimtheiten, die die eingereichte Schadenanzeige enthielt, konnten von den Reisebüro-Inhabern nicht schlüssig erklärt werden, weswegen die Versicherung eine Detektei mit Ermittlungen beauftragte. Die Detektive konnten ermitteln, dass es den in der Schadenanzeige genannten Reiseanbieter gar nicht gab. Die angebliche Firma wurde früher vom Vater des Anspruchstellers betrieben und war mittlerweile abgemeldet. Darüber hinaus waren auch keine Reisebuchungen in den fraglichen Hotels vorhanden. Außerdem konnte ermittelt werden, dass der Ehemann der vorgeblichen Reisekundin, der diese begleiten sollte, zu diesem Zeitpunkt keinen Urlaub hatte.

Basierend auf diesen Ermittlungsergebnissen erstattete die Versicherung Strafanzeige, woraufhin der Anspruchsteller auch rechtskräftig verurteilt wurde. Dabei weigerte er sich jedoch, die entstandenen Detektivkosten in Höhe von EUR 1.873,00 zu bezahlen. Er argumentierte, dass diese Kosten nicht notwendig gewesen seien. Die Versicherung hätte die Ermittlungen auch selbst durchführen oder die Schadensregulierung einfach ablehnen können. Auch hätte eine Strafanzeige eigentlich genügt. Die sodann eingeschalteten Ermittlungsbehörden wären daraufhin tätig geworden und die Kosten somit dort angefallen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München schloss sich der Argumentation des Versicherungsbetrügers nicht an, dass die Versicherung sich angemaßt habe, die Ermittlungen selbst durchführen zu wollen und somit auch die Kosten selbst tragen müsse. Der zuständige Richter entschied, dass die Versicherung durchaus berechtigt war, Ermittlungen in Auftrag zu geben, die sie zur Abwehr eines Betruges für erforderlich gehalten habe. Sie habe sich hingegen keine Gedanken dahingehend machen müssen, wie die Kosten für den Betrüger gering gehalten werden könnten. Die Beauftragung der Detektei sei sachgerecht gewesen. (Amtsgericht München, Aktenzeichen: 155 C 29902/08)

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Arbeitnehmer muss Detektivkosten zahlen.

Ein Arbeitgeber kann Detektivkosten von einem Arbeitnehmer zurückfordern, wenn dieser Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat.

Nachdem das Arbeitsgericht Ludwigshafen schon in 1. Instanz (Az.: 2 Ca 1204/07) festgestellt hatte, dass der Arbeitgeber von dem überführten Mitarbeiter, der eine AU vorgetäuscht hatte, einen Ersatz der zur Überführung notwendig gewordenen Kosten einer Detektei fordern kann, hat das Landesarbeitsgericht LAG Rheinland-Pfalz in Mainz in 2. Instanz (AZ 7 Sa 197/08) bestätigt, dass der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, einen Detektiv einzuschalten, wenn es Anhaltspunkte dafür gegeben hatte, dass der krankgeschriebene Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hatte. Sämtliche Kosten für den Detektiveinsatz habe der Arbeitnehmer zu tragen. LAG Rheinland Pfalz 7 Sa 197/08.

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Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive observieren lassen und ihnen in extremen Fällen die Kosten dafür in Rechnung stellen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, daß der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht. Außerdem muß die Verhältnismäßigkeit zwischen dem strittigen Gehalt und den Detektivkosten gewahrt bleiben. (Bundesarbeitsgericht Kassel 8 AZR 5/97)

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Arbeitnehmer muß Detektiv zahlen. Spiegelt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Erkrankung vor und überträgt der Arbeitgeber einem Detektiv wegen des konkreten Tatverdachtes die Überwachung des Arbeitnehmers, dann muß der Arbeitnehmer die durch die Tätigkeit des Detektiv entstandenen notwendigen Kosten ersetzen, wenn er aufgrund der Ermittlungen einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird. (Bundesarbeitsgericht vom 17.09.1998 AZR 5/97)

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Rechnung für Job-Detekive. Ein Chef darf einen Mitarbeiter beschatten lassen, ihm dafür auch noch die Kosten aufs Auge drücken. Ein Staplerfahrer hat sich krankschreiben lassen. Statt im Bett zu liegen, ging er schwarz arbeiten. Kollegen gaben dem Chef einige Tipps. Dieser heuerte einen Detektiv an, überführte den Scheinkranken. Diesem flattere die Kündigung ins Haus. Das Gericht: Da ein begründeter Verdacht bestand, gehörten sie zu den vom Arbeitnehmer zu ersetzenden Aufwendungen des Arbeitgebers. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Mainz Az: 5sa 540/99)

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Unterhaltspflichtiger, angeblich mittelloser Ex muß Detektivkosten zahlen, wenn herauskommt, daß er gelogen hat. Unterhaltspflichtige sind häufig sehr erfinderisch, wenn es darum geht, sich vor den geschuldeten Zahlungen zu drücken. Häufiger Trick, man gibt sich selbst als mittelloser Sozialhilfeempfänger und arbeitet schwarz. Bekommt das der oder die Ex mit Hilfe eines Detektivs heraus, muß der Überführte auch für die Kosten des Detektivs gerade stehen. (Oberlandesgericht Zweibrücken 6 WF 117/00)

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Detektiv-Honorare sind auch bei erfolglosen Recherchen in vollem Umfang fällig. Die Frage, ob die von einem Detektiv gelieferten Informationen dem Auftraggeber nutzen, spielten für die Vergütung keine Rolle, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Zivilurteil. Voraussetzung sei nur, daß sich der Rechercheur an die ihm übertragene Fragestellung hält. Wolle der Auftraggeber nur konkretere Ergebnisse, müsse er dies im Auftrag festlegen, begründete das Gericht das Urteil. Das Landgericht bestätigte in einem Berufungsverfahren ein Urteil des Amtsgerichtes Erlangen. In dem konkreten Fall hatte eine Frau die volle Zahlung des Detektivhonorars nicht in vollem Umfang erfüllt. Sie hatte im Zusammenhang mit einem Unterhaltsstreit ihren getrennt lebenden Ehemann beobachten lassen. (Landgericht Nürnberg-Fürth 11 S 3721/02)

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Diese Rubrik dient lediglich der Information. Für juristische Fragen im Einzelfall kontaktieren Sie bitte einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben wird nicht übernommen.

 

 

 

 

 

 

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