Diebstahl im Lager und Transportkriminalität

Verzeichnen Sie erhöhte Zahlen an Diebstahl im Lager? Wir decken die Taten auf und überführen die Diebe.
DETEKTIV EINSCHALTEN
  • Kommt es in Ihrem Lager immer wieder zu größeren Fehlbeständen in Lagerhallen oder im Warenbestand?
  • Oder haben Sie den Verdacht, dass einer Ihrer Fahrer mehr Ware auf seinen Lkw oder Auslieferungsfahrzeug lädt, als eigentlich vorgesehen, um sich selber zu bedienen?
  • Haben Sie nicht erklärbare Lagerverluste oder Inventurdifferenzen?

Wo Firmen ihre Waren und Gütern lagern, besteht das Risiko, dass davon etwas “verschwindet”. Mit einem erhöhten Warenwert steigt das Diebstahlrisiko. Wenn bei Ihnen Warenverluste eintreten, sprechen Sie mit einem Detektiv.

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Gerne berät Sie ein Detektiv zu einer Überwachung beim Thema Diebstahl im Lager und beim Transport.

Lagerkriminalität nachweisen

Aufklärung von innerbetrieblichen Diebstählen

Es gibt für Wirtschaftsdetektive verschiedene Möglichkeiten, Ihnen bei der Aufklärung solcher Delikte behilflich zu sein. Beispielsweise hilft Ihnen ein Detektiv durch eine verdeckte Videoüberwachung der Lagerflächen. Diese Form der Überwachung führt ans Licht, wie Täter die Ware aus der Lagerhalle herausbringen.

Durch die gezielte Observation eines Auslieferungsfahrzeuges oder eines Lkw stellen Detektive fest, ob der Fahrer sich an die vorgegebene Route hält. Die Alternative ist, dass der Fahrer nicht vorgesehene Zwischenstopps eingelegt, bei denen er Waren entnimmt und stiehlt.

Die Belieferung von “Privatkunden” des Fahrers kommt bei einer Observation ebenso ans Licht wie die Zwischenlagerung in einer Garage oder Lagerstätte des Fahrers. Von dort verkauft der Täter die Produkte später oder transportiert sie weiter. Selbst aus dem eigenen Lager heraus verkaufen Täter oft Waren unter der Hand an unbefugte Dritte.

Verdeckte Ermittlung zur Beweisführung bei Diebstahl aus dem Lager

Im Rahmen der Beweisführung ist es erlaubt, verdeckte Ermittler einer Detektei in den Betriebsalltag des Unternehmens zu integrieren. Diese sind als normale Arbeiter getarnt, die die kriminellen Strukturen unter den Mitarbeitern offen legen.

Man spricht hier von der Einschleusung eines Detektivs in den Arbeitsprozess. Hierbei stellen wir Schwachstellen fest, die Diebstähle, die Unterschlagung und die Wegnahme von Waren erst ermöglichen. Gleichzeitig sind diese internen Ermittlungen einer Wirtschaftsdetektei darauf ausgerichtet, einen Täter oder eine Tätergruppe zu identifizieren und kriminelle Strukturen unter den Mitarbeitern aufzudecken.

Kostenerstattung Detektiveinsatz bei Diebstahl in der Firma

Detektivkosten in Fällen der Lager- und Transportkriminalität und Ladungsdiebstahl sind nach § 91 ZPO erstattungsfähig. Das gilt immer dann, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung erforderlich waren. Lesen Sie dazu die Seite Detektivkosten Erstattung.

Überdies ist Diebstahl eine Straftat, die in Deutschland in § 242 StGB verankert ist und eine strafrechtliche Verfolgung des Täters möglich macht. Dabei ist nach § 242 StGB Abs. 2 schon der Versuch des Diebstahls strafbar. Unterschlagung ist nach $ 246 StGB als Vermögensdelikt eine Straftat.

Sowohl die Kosten der verdeckten Videoüberwachung durch eine Detektei und jene für den Einsatz eines als verdeckter Ermittler arbeitenden Detektivs können Sie vom überführten Mitarbeiter zurückverlangen. Nach § 249 BGB entsteht für die Diebe so eine Pflicht zum Schadenersatz.

Hierbei sind natürlich klare Rahmenparameter einzuhalten, wenn Sie den Arbeitnehmern nach der Überführung die Kosten aufbürden wollen. So muss ein klarer Tatverdacht im Raum gestanden haben und die Arbeit der Detektei muss ebenso notwendig gewesen sein, wie zur Aufklärung der Tat beigetragen haben.

Rechtsprechung zum Ersatz der Kosten für einen Privatdetektiv bei Verdacht auf Straftat

Aufgrund der Urteile des BAG vom 03. Dezember 85 Aktenzeichen 3 AZR 277/84 sowie vom 17. September 98 Aktenzeichen 8 AZR 5/97 hat ein Arbeitnehmer seinem Dienstgeber die notwendigen Kosten für einen Privatdetektiv zu erstatten.

Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem ganz klaren Tatverdacht gegen den Mitarbeiter eine Detektei mit der Überwachung des Mitarbeiters betraut. Überführt dieser Ermittler den Mitarbeiter einer vorsätzlichen Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, greift das Urteil.

Bei den Kosten für die Detektei handelt es sich nicht um sogenannte Vorsorgekosten. Solche wären unabhängig von konkreten Ereignissen mit Schadenfolge als übliche Ausgabe des Betriebes immer von selbigem zu tragen. § 249 BGB regelt die Pflicht zum Schadenersatz für die Aufwendungen eines Geschädigten, sofern diese nach den besonderen Umständen eines Falles als notwendig zu betrachten sind.

Zu derartigen Aufwendungen gehört die Abwehr von dem Betrieb drohenden Nachteilen, sofern klare Verdachtsanhalte gegeben sind.

Kosten für Videoüberwachung bei Lagerdiebstahl erstattungsfähig

Diese vorgenannten Grundsätze gelten generell für den Aufwandsersatz von Kosten für eine Videoüberwachung durch eine Wirtschaftsdetektei. Wir verweisen dazu auf die Rechtsprechung vom Arbeitsgericht Düsseldorf, 05.11.2003, NZA RR 2004, 345 sowie vom Arbeitsgericht Freiburg, 07.11.2004 – 4 Ca 128/04. Bedingung ist jedoch, dass die Überwachung per Videokamera an sich in dem Fall überhaupt zulässig war.

Zwar schützt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.03.2003, Aktenzeichen 2 AZR 51/02 das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Mitarbeiters vor einer lückenlosen technischen Videoüberwachung mit verstecken Kameras am Arbeitsplatz. Jedoch ist das Persönlichkeitsrecht nicht grenzenlos gewährleistet. So ist eine Interessenabwägung nötig.

Bei dieser Abwägung der Interessen sind die zivilrechtlichen Beweiserhebungsinteressen des Überwachenden, also des Arbeitgebers, zu berücksichtigen. Nach der BAG-Rechtsprechung ist eine verdeckte Überwachung eines Arbeitnehmers mittels Miniaturkameras dann erlaubt, wenn der konkrete Tatverdacht auf eine strafbaren Tat oder eine anderen schwere Verfehlung zum Nachteil des Arbeitgebers im Raum steht.

Dabei müssen weniger einschneidende Methoden zur Verdachtsaufklärung ergebnislos ausgeschöpft und die heimliche Videoüberwachung im Grunde genommen die einzig verbleibende Methode der Tatfeststellung sein. Sie darf dabei insgesamt nicht unverhältnismäßig sein. Näheres im Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen 4 Sa 772/06 vom 29.09.2006.

Lagerdiebstahl kann Grund für fristlose Kündigung sein

Delikte wie Unterschlagung, Transportdiebstahl, Lagerdiebstahl und ähnliche sind üblicherweise Gründe für eine fristlose Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. In der Regel ist keine vorherige Abmahnung nötig. Lassen Sie sich dazu von Ihrem Rechtsanwalt oder dem Arbeitgeberverband beraten.

Bei Problemen im Zusammenhang mit Diebstahl im Lager, beim Transport und in der Distribution helfen Ihnen Ermittler der Detektei A Plus gerne bundesweit und über die deutschen Grenzen hinaus. Rufen Sie uns jetzt für eine diskrete Beratung und ein Angebot an

Videoüberwachung zur Eindämmung von Diebstählen im Warenlager

Technisch wäre es so einfach – Sie bauen zahlreiche Kameras im Warenlager ein und überwachen so die Abläufe. Dadurch könnten Sie Diebstähle drastisch eindämmen. Doch was technisch so leicht machbar ist, lässt sich meist nicht mit dem Gesetz vereinbaren.

Eine dauerhafte Videoüberwachung ist in der Regel nicht statthaft. Zu groß wäre nach der Rechtsmeinung der Druck auf die Mitarbeiter. Die Videoüberwachung kann in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingreifen. Folglich fällt der dauerhafte Einsatz von Videokameras in Form einer allgemeinen Überwachung quasi flach.

Die heimliche Videoüberwachung ist dennoch bei dem Vorliegen von Diebstählen, von Manipulationen oder bei Sabotage eine Option. Sie darf jedoch zumeist nur temporär erfolgen. Bestimmte Areale entfallen, wie zum Beispiel Sozialräume. Bei Vorliegen eines klaren Tatverdachts ist die Videoüberwachung als Ultima Ratio Lösung aber denkbar, besonders dann, wenn es keine anderen Optionen gibt.

Eine Detektei hilft Ihnen bei der verdeckten Videoüberwachung. Techniker bringen Miniaturkameras versteckt an und überwachen die Waren, nicht die Mitarbeiter. Kommt es zum Diebstahl im Zusammenhang mit dem Tatverdacht, kann der Täter sich kaum auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts berufen. Wichtig ist, dass die Detektei bestimmte Voraussetzungen bei der Überwachung einhält. Die erfahrenen Ermittler unseres Hauses wissen mit so einer Situation und mit Lagerkriminalität umzugehen.

Exemplarische Urteile zur Videoüberwachung bestätigen die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Kameras im Ausnahmefall.

Allgemeine Maßnahmen gegen Lagerdiebstahl

Kein Unternehmen kann stets gewährleisten, dass es nicht zu Diebstählen im Warenlager kommt. Wo sich einem potenziellen Täter Gelegenheiten bieten, versucht dieser zuzugreifen. Daher sollte man es möglichen Tätern möglichst schwer machen, Diebstähle zu realisieren. Als hilfreich haben sich dabei verschiedene Maßnahmen erwiesen, die in der Praxis jeder Betrieb umsetzen kann.

Hierzu ist es dienlich, interne Kontrollmechanismen zu implementieren. Die logistischen Bewegungen innerhalb eines Betriebes bergen viele Überschneidungen zwischen der internen Logistik und externen Logistikern. Hier sind immer Gefahren von Warenverlusten gegeben.

Daher sind die Abläufe und Verzahnungen zu optimieren. Häufiger Risikofaktor sind überdies immer wieder Retourenlieferungen. Die Rücksendung bergen hohe Risiken für Verluste, so dass klare Kontrollaktivitäten zu entwickeln sind. Die Überprüfung von Wareneingängen und Warenausgängen sind aufeinander abzustimmen; Retouren sind besonders zu beachten.

Dort wo es geht, kann man über technische Kontrollmechanismen nachdenken. Dabei ist jedoch stets die geltende Rechtslage zu berücksichtigen. Taschenkontrollen am Werkstor zählen zu effektiven Abschreckungsmechanismen und sind geeignet für den Betriebsalltag.

Aber Achtung: Für Taschenkontrollen beim Verlassen der Firma ist das Einverständnis der Arbeitnehmer notwendig. Dieses Einverständnis sollten Sie schriftlich festhalten. Das geht auch mit Hilfe einer Betriebsvereinbarung. Die klügere Lösung ist aber eine einzelvertragliche Regelung im Arbeitsvertrag. Zur Not kann ein Zusatz zum Arbeitsvertrag erfolgen.

An den Stellen, wo man Personal und Güter konsequent trennen kann, sollte man das umsetzen. Fraglos geht das nicht überall.

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