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Detektivkosten sind durch Spritdieb zu bezahlen

Nachdem ein Autofahrer an einer Tankstelle sein Fahrzeug mit Treibstoff für etwa 10 Euro betankt hatte, betrat er den Tankstellen-Shop, wo er sich noch einige Kleinigkeiten aussuchte, bevor er zur Kasse schritt. Dort bezahlte er nur die ausgesuchten Artikel, ohne zu erwähnen, dass er auch getankt hatte. Anschließend verließ er den Shop ohne den Tankvorgang zu bezahlen und fuhr ab.

Als der Betreiber der Tankstelle bemerkte, dass der Treibstoff nicht bezahlt worden war, war der Autofahrer bereits weg. Da es eine Videoüberwachungsanlage gab beauftragte der Tankstellenpächter eine Detektei, Ermittlungen durchzuführen und den Kraftstoffdieb zu identifizieren.

Bei ihren Ermittlungen gelang es der Detektei auch, den Täter zu identifizieren, so dass der Pächter der Tankstelle rechtliche Schritte gegen diesen einleiten konnte. Dabei machte der Pächter neben den den Kosten für den entstandenen Schaden auch die Kosten für die Ermittlungen der Detektei geltend sowie auch weitere Auslagen und die entstandenen Kosten für den Rechtsanwalt.

Nachdem die Richter in unteren Instanz noch das Urteil fällten, dass die durch die Detektei entstandenen Kosten nicht rückerstattungsfähig sind, folgte ein Weg durch die Instanzen, der erst vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe endete.

Die Richter des BGH widersprachen ihren Kollegen und urteilten, dass der Täter auch die Kosten erstatten muss, die dem Tankstellenbetreiber durch die Beauftragung der Detektei entstanden sind. In ihrer Begründung legten die Richter des BGH dar, dass es für den Geschädigten unzumutbar gewesen sei, die Aufzeichnungen der Videoüberwachung selbst auszuwerten.

Dass die Kosten für die Ermittlungen der Detektei hierbei deutlich über der Schadenssumme lägen, sei hierbei unerheblich, da dem Pächter der Tankstelle durch den Diebstahl des Treibstoffs keine Alternative als die Beauftragung der Detektei geblieben sei, um die Identität des diebischen Autofahrers zu ermitteln.

Bundesgerichtshof Karlsruhe AZ VIII ZR 171/10

 

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