Urteile zum Thema Diebstahl und Betrug
Allein der Verdacht, gestohlen zu haben, reicht nicht.
Steht ein Arbeitnehmer in Verdacht, seinen Arbeitgeber bestohlen zu haben,
so reicht das für eine Kündigung nicht aus. Der Arbeitgeber
muß den Diebstahl nachweisen und gegebenenfalls prüfen, ob
dem Mitarbeiter das Diebesgut von Kollegen "zugesteckt" worden
ist. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9 Sa 1129/98)
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Diebstahl am Arbeitsplatz: Auch "Undercover"
darf der Chef die Kassen prüfen. Stellt ein Restaurantbesitzer einen
verdeckt arbeitenden Privatdetektiv als Mitarbeiter ein, um regelmäßige
Kassendifferenzen aufzuklären, so kann er die vom Detektiv überführten
Mitarbeiter fristlos entlassen, ohne daß die sich mit einer Klage
dagegen wehren können, da es zulässig ist, einen "Undercover"-Detektiven
einzustellen, um Diebstähle im Betrieb zu unterbinden. (Arbeitsgericht
Frankfurt AZ: 7 Ca 17/00)
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Auch bei Schwangeren Vorsicht bei Diebstahl: Entläßt
ein Gastwirt eine schwangere Mitarbeiterin fristlos, nachdem er ihr den
Diebstahl von Bargeld aus der Kasse nachweisen konnte, ohne die Zustimmung
des Gewerbeaufsichtsamts einzuholen, so wird die fristlose in eine ordentliche
Kündigung umgewandelt. Hier hatte die Arbeitnehmerin aber dennoch
keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung beziehungsweise Lohnfortzahlung,
weil es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten war, die Diebin weiterhin für
sich arbeiten zu lassen, da sie ständig hätte kontrolliert werden
müssen (Arbeitsgericht München, 35 Ca 1822/04)
KEINE RECHTSBERATUNG!
Diese Rubrik dient lediglich der Information. Für juristische Fragen
im Einzelfall kontaktieren Sie bitte einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer
Wahl. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben wird nicht übernommen.
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