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Urteile zum Thema Diebstahl und Betrug

Allein der Verdacht, gestohlen zu haben, reicht nicht. Steht ein Arbeitnehmer in Verdacht, seinen Arbeitgeber bestohlen zu haben, so reicht das für eine Kündigung nicht aus. Der Arbeitgeber muß den Diebstahl nachweisen und gegebenenfalls prüfen, ob dem Mitarbeiter das Diebesgut von Kollegen "zugesteckt" worden ist. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9 Sa 1129/98)

* * *

Diebstahl am Arbeitsplatz: Auch "Undercover" darf der Chef die Kassen prüfen. Stellt ein Restaurantbesitzer einen verdeckt arbeitenden Privatdetektiv als Mitarbeiter ein, um regelmäßige Kassendifferenzen aufzuklären, so kann er die vom Detektiv überführten Mitarbeiter fristlos entlassen, ohne daß die sich mit einer Klage dagegen wehren können, da es zulässig ist, einen "Undercover"-Detektiven einzustellen, um Diebstähle im Betrieb zu unterbinden. (Arbeitsgericht Frankfurt AZ: 7 Ca 17/00)

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Auch bei Schwangeren Vorsicht bei Diebstahl: Entläßt ein Gastwirt eine schwangere Mitarbeiterin fristlos, nachdem er ihr den Diebstahl von Bargeld aus der Kasse nachweisen konnte, ohne die Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts einzuholen, so wird die fristlose in eine ordentliche Kündigung umgewandelt. Hier hatte die Arbeitnehmerin aber dennoch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung beziehungsweise Lohnfortzahlung, weil es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten war, die Diebin weiterhin für sich arbeiten zu lassen, da sie ständig hätte kontrolliert werden müssen (Arbeitsgericht München, 35 Ca 1822/04)

KEINE RECHTSBERATUNG!
Diese Rubrik dient lediglich der Information. Für juristische Fragen im Einzelfall kontaktieren Sie bitte einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben wird nicht übernommen.

 

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